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Urteil Auf der Rennstrecke: Mithaftung bei unverschuldetem Crash?

Die Nordschleife des Nürburgrings gilt als eine der legendärsten Rennstrecken der Welt. Touristenfahrten sind in der „Grünen Hölle“ aber auch möglich - welchen Einfluss hat das auf die Haftung?

Von dpa Aktualisiert: 30.09.2021, 10:13
Belustigung am „Brünnchen“: Zum gleichnamigen Streckenabschnitt der Nordschleife zieht es Zuschauer, die beobachten können, wie es den einen oder anderen „Hobby-Hamiliton“ von der Ideallinie abbringt.
Belustigung am „Brünnchen“: Zum gleichnamigen Streckenabschnitt der Nordschleife zieht es Zuschauer, die beobachten können, wie es den einen oder anderen „Hobby-Hamiliton“ von der Ideallinie abbringt. Thomas Frey/dpa/dpa-tmn

Berlin - Sogenannte Touristenfahrten mit dem eigenen Auto sind auf manchen Rennstrecken wie der Nordschleife des Nürburgrings gegen Geld möglich. Doch Vorsicht, bei Unfällen kann man auch dann mithaften müssen, wenn den Unfallgegner grobes Verschulden trifft.

Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz (Az.: 12 U 1571/20), auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.

Mit einem Auto fuhr ein Mann auf der Nordschleife. Hinter einer Bergkuppe lag eine nur wenig einsehbare Linkskurve. Mit rund 160 bis 170 km/h nahm der Mann diese Passage, verlor aber die Kontrolle und schlug in der Leitplanke ein. Als Ursache für den Unfall wurde eine Kühlmittelspur ermittelt, die ein anderes Auto hinterließ.

Besondere Umstände auf Rennstrecken

Die Autohalterin verlangte von der Haftpflichtversicherung des leck geschlagenen Fahrzeuges rund 65.000 Euro Schadenersatz. Das Gericht sprach dieser jedoch nur 75 Prozent der Summe zu. Begründung: Die Betriebsgefahr muss mit 25 Prozent angesetzt werden. Das OLG bestätigte diese Entscheidung. Besondere Umstände haben hier die regelmäßigen und notwendigerweise mit dem Betrieb des Autos verbundenen Gefahren erhöht.

Darunter sind auch Manöver zu verstehen, die besondere Gefahren mit sich bringen. Etwa auch mit hohem Tempo bei eingeschränkter Sicht im „Rennmodus“ zu fahren. Der Spielraum, einen Unfall zu vermeiden, sei „nahezu auf null“ reduziert worden. Daher kam laut Gericht auch ein Zurücktreten der Betriebsgefahr nicht in Betracht.