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Recht Recht: Garagen an der Grenze sind erlaubt

09.02.2013, 13:58
Streit im Grünen: Wenn eine Hecke genau auf der Grenze steht und die Äste unschön auf die jeweiligen Grundstücke der Nachbarn ragen, kann dies zum Streitthema werden. Allerdings völlig unnötig. In diesem Fall handelt es sich um eine gemeinsame Einfriedung. Denn direkt auf die Grenze darf nur etwas gepflanzt werden, wenn der Nachbar seine entsprechende Einwilligung erteilt. Zum Unterhalt der Hecke und damit auch zum Rückschnitt verpflichtet - aber auch berechtigt - sind dann beide Parteien.
Streit im Grünen: Wenn eine Hecke genau auf der Grenze steht und die Äste unschön auf die jeweiligen Grundstücke der Nachbarn ragen, kann dies zum Streitthema werden. Allerdings völlig unnötig. In diesem Fall handelt es sich um eine gemeinsame Einfriedung. Denn direkt auf die Grenze darf nur etwas gepflanzt werden, wenn der Nachbar seine entsprechende Einwilligung erteilt. Zum Unterhalt der Hecke und damit auch zum Rückschnitt verpflichtet - aber auch berechtigt - sind dann beide Parteien. archiv/ddp Lizenz

Halle (Saale)/MZ. - Christa S., Hohenmölsen: Unser Gartennachbar hat seine Grundstücksborde über die Grenze hinaus auf mein Grundstück gesetzt. Muss ich das hinnehmen? Der Grundstücksverlauf ist eindeutig.

Antwort: Sämtliche bauliche Maßnahmen, auch Einfriedungen, dürfen nur bis an die Grundstücksgrenze gehen, nicht darüber hinaus. Ihr Nachbar darf also seine Grundstücksborde nicht über Ihre Grundstücksgrenze hinaus setzen. Das gilt auch für den Teil, der sich in der Erde befindet. Sie sollten Ihren Nachbar schriftlich in angemessener Fristsetzung zu der entsprechenden Abänderung auffordern.

Gabriele F., Burgenlandkreis: Was darf an die Grundstücksgrenze, also ohne Abstand vom Nachbarn, gebaut werden?

Antwort: Bauen dürfen Sie dort Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu drei Meter. Die Gesamtlänge dieser Gebäude darf aber je Grundstücksgrenze neun Meter nicht überschreiten.

Manuela H., Freyburg: Darf ich ein Carport genau auf der Grundstücksgrenze ohne Abstand zum Nachbarn errichten?

Antwort: Ja, das lässt die Landesbauordnung zu. Sie brauchen auch keine Einwilligung des Nachbarn, sollten die Sache aus Gründen eines guten nachbarschaftlichen Verhältnisses aber mit ihm absprechen.

Regina P., Mansfeld-Südharz: An meiner Grundstücksgrenze steht der lavede Holzschuppen unseres Nachbarn, in dem er bis zu 35 Enten hält. Der Mist drückt durch die Bretterwand auf unsere Seite. Es stinkt gewaltig, so dass wir unsere angrenzende Sitzecke kaum mehr benutzen können. Müssen wir das hinnehmen?

Antwort: Dass in einem ländlichen Gebiet viele Enten gehalten werden können, gilt als normal. Grundsätzlich darf es dadurch aber nicht zu Beeinträchtigungen und Emissionen auf das Nachbargrundstück kommen. Stellt sich hier eine Dauerbelastung ein, fordern Sie Ihren Nachbarn schriftlich mit Fristsetzung auf, Maßnahmen gegen die Geruchsbelästigung und die „Abfallentsorgung“ auf Ihrem Grundstück zu ergreifen. Sollte keine Reaktion erfolgen, können Sie mit Hinweis auf gesundheitliche Gefahren auch den Amtstierarzt einschalten. Letztlich wäre auch anwaltliche Hilfe eine Option.

Maritta G., Kabelsketal: Wir bewohnen ein Reihenmittelhaus. Für welche Zaunhälfte sind wir verantwortlich?

Antwort: Dazu kann es in den Satzungen der Kommunen unterschiedliche Regeln geben. Daher sollten Sie beim Bauamt nachfragen, wie das in Ihrer Kommune gehandhabt wird. Ist dazu hier nichts vorgesehen, gilt die Verantwortung für die rechte Seite, gesehen vor dem Haus stehend.

Bernd P., Naumburg: Unser Nachbar hält in seinem Hof 25 Katzen und hat auf einer Fläche auch eine Katzentoilette eingerichtet. Da unsere Terrasse hier angrenzt, können wir sie vor lauter Katzengeruch nicht mehr nutzen. Ordnungsamt und Kreisveterinäramt unternehmen nichts. Was tun?

Antwort: Es handelt sich hier um zivilrechtliche Nachbarschaftsstreitigkeiten. Dafür ist das Ordnungsamt nicht zuständig, ebenso nicht das Kreisveterinäramt. Es würde nur bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen handeln. Der für Sie gangbare Weg wäre, mit anwaltlicher Unterstützung den Nachbarn schriftlich darauf hinzuweisen, dass das Halten von 25 Katzen nicht mehr der üblichen Besiedlung entspricht. Er hat dafür zu sorgen, dass von seinem Grundstück keine Beeinträchtigung für Ihr Nachbargrundstück entsteht. Letztlich bliebe ein Zivilverfahren.

Eva B., Salzatal: Unser Nachbargrundstück ist 3 000 Quadratmeter groß. Eventuell soll hier ein Reiter- beziehungsweise Pferdehof entstehen. Müssen wir das als Anlieger denn hinnehmen? Wir befürchten auch eine intensive Geruchsbelästigung.

Antwort: Sie sollten bei Ihrer Gemeinde nachfragen, wie das Gebiet baurechtlich eingestuft ist. Handelt es sich um ein reines Wohngebiet oder um ein sogenanntes Mischgebiet? Ist das Gelände als Mischgebiet ausgewiesen, sind Wohnen und Gewerbeausübung zulässig. Handelt es sich um ein ausgewiesenes Wohngebiet, ist eine Sondergenehmigung in Bezug auf gewerbliche Nutzung mit hohen Auflagen verbunden. Darüber müssten Sie sich bei Ihrer Gemeinde informieren. Hinsichtlich des Emissionsschutzes wäre bei gewerblicher Nutzung das Gewerbeaufsichtsamt, ansässig beim Landkreis, zuständig.

Doris F., Mansfelder Land: Der Hund unseres Nachbarn hält sich oft in unserem Garten auf. Auf unsere Bitte, das abzustellen, wird nicht reagiert. Und nun?

Antwort: Der Nachbar ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sich der Hund nicht von seinem Garten entfernen kann, notfalls durch Setzen eines Zaunes. Sie sollten Ihren Nachbarn schriftlich auffordern, den Aufenthalt seines Hundes in Ihrem Garten zu unterbinden. Zugleich setzen Sie ihn in Kenntnis, dass Sie mit Hilfe eines Rechtsanwalts auf Unterlassung klagen werden.

Marion F., Eisleben: Unsere Nachbarin stellt im Sommer ihr Radio tagsüber so laut, dass es in Krach ausartet. Halten wir uns an anderer Stelle im Grundstück auf, stellt sie das Radio dorthin. Auf unsere Intervention reagiert sie nicht. Was können wir unternehmen? Wir haben eine Eigentumswohnung.

Antwort: Absoluten Schutz vor ruhestörendem Lärm gibt es nur von 22 bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen. Da Sie auf friedlichem Weg bei Ihrer Nachbarin nichts erreichen, sollten Sie über mehrere Wochen ein Geräuschprotokoll anfertigen. Zugleich sollten Zeugen bestätigen können, dass der Lärmpegel einen Dauerzustand darstellt. Damit wären Sie hinsichtlich Beweismittel gut gerüstet, um den Klageweg auf Unterlassung wegen ruhestörenden Lärms beschreiten zu können, denn Sie sind in der Beweispflicht.

Matthias D., Saalekreis: Im letzten Herbst hat der Nachbar eine Fichte sehr dicht an die Grundstücksgrenze gepflanzt. Ich habe ihm gesagt, das ist nicht zulässig. Aber er hat nur gelacht. Wie sieht die Rechtslage aus?

Antwort: Laut Nachbarrecht in Sachsen-Anhalt gelten Mindestabstände für Bäume und Sträucher zur Grundstücksgrenze. Bis 1,50 Meter Pflanzenhöhe beträgt der Mindestabstand zur Grundstücksgrenze 50 Zentimeter, bis zu einer Höhe von drei Metern ein Meter. Bei einer Baum- oder Strauchhöhe von bis zu fünf Metern muss der Mindestabstand zur Grundstücksgrenze 1,25 Meter betragen, bis zu einer Höhe von 15 Meter beträgt der Mindestabstand zur Grenze drei Meter und bei einer Höhe über 15 Meter macht der Mindestabstand zur Grundstücksgrenze fünf Meter.

Jürgen S., Wittenberg: Unser Nachbar hat Nadelbäume im Abstand von einem Meter zu unserer Grundstücksgrenze gepflanzt. Nach vier Jahren sind sie bereits über vier Meter hoch. Können wir die Beseitigung der Bäume verlangen? Wie sieht die Rechtslage aus?

Antwort: Für den Beseitigungsanspruch eines Baumes gilt eine Fünf-Jahres-Frist von dem Zeitpunkt an, da er die zulässige Höhe überschritten hat. Innerhalb einer Zehn-Jahres-Frist nach Überschreiten der zulässigen Höhe besteht ein Anspruch auf Rückschnitt. Sind diese Fristen überschritten, gibt es keine Handhabe mehr. In Ihrem Fall können Sie einen Rückschnitt der Tannen auf drei Meter fordern. Sie dürfen aber auch die Beseitigung der Tannen verlangen, da die Fünf-Jahres-Frist von der Neupflanzung an nicht überschritten ist und der Mindestabstand der Bäume bei vier Meter Höhe 1,25 Meter betragen müsste.

Beate M., Burgenlandkreis: Unsere acht Meter hohe Eibe steht zwei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Der Nachbar fühlt sich durch den Samenflug belästigt und möchte, dass wir den Baum entfernen. Müssen wir das? Wir wohnen in einer grünen Siedlung und die Eibe steht schon seit Jahrzehnten dort.

Antwort: Der Gesetzgeber hat geregelt, dass in grün bewachsenen Gegenden eine Beeinträchtigung durch Laubfall und Samenausfall keine Beeinträchtigung darstellt und hinzunehmen ist. Das gilt auch für Ihren Nachbarn, zumal ein Beseitigungsanspruch wegen eines nicht eingehaltenen Grenzabstandes offenbar verwirkt ist.

Gerd R., Dessau-Roßlau: Unser Nachbar hat riesige Eschen in Nähe der Grundstücksgrenze stehen. Das gesamte Jahr über fällt der Samen in Massen herunter, so dass jedes Jahr bei uns ein kleiner Eschenwald wächst. Das ist doch nicht hinnehmbar?

Antwort: Vor dem Berliner Landgericht ist derzeit ein ähnlicher Fall anhängig. Ein Mann klagt über den „Setzlinge-Wald“ auf seinem Grundstück infolge Samenflug auf Schadensersatz. Es wäre abzuwarten, wie der Fall ausgeht. Bisher kann ein Grundstücksnutzer in sehr seltenen Fällen bei übermäßigem Laubbefall durch den „Nachbarwald“, wenn er eine maßgebliche Beeinträchtigung des Grundstücknutzers darstellt, einen Anspruch auf eine „Laubrente“ geltend machen. Eventuell ergibt sich eine Vergleichbarkeit mit dem „Setzlinge-Wald“. Sie sollten Ihre Hoffnungen aber auf sehr kleiner Flamme halten.

Frank H., Weißenfels: Nach fünf Jahren ragen die Äste des Nachbarbaumes auf unser Grundstück. Dürfen wir sie abschneiden?

Antwort: Sie müssen Ihren Nachbarn auffordern, die Äste an der Grundstücksgrenze zu kappen und ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Erst wenn er dem nicht nachkommt, dürfen Sie selbst zur Säge greifen. Aber Vorsicht: Der Baum muss seine Standfestigkeit, Vitalität und Ästhetik behalten. Geht er ein, sind Sie regresspflichtig.

Fragen und Antworten notierten Dorothea Reinert und Kornelia Noack.