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Erste Hilfe

Notruf ist immer zumutbar

VON Julia Klabuhn und Dorothea Reinert, 04.10.09, 15:57h, aktualisiert 04.10.09, 16:12h
Erste Hilfe am Unfallort
Erste Hilfe am Unfallort. (FOTO: DPA)
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Halle/MZ. Torsten S., Eisleben: Muss ich befürchten, dass ich bei einer vielleicht nicht korrekt geleisteten Ersten Hilfe später auf Schadenersatz verklagt werde?

Antwort: Grundsätzlich kann ein Ersthelfer im Rahmen der Erste-Hilfe-Leistung nicht zum Schadenersatz für die Beschädigung fremder Sachen wie beispielsweise zerschnittene Kleidung des Verletzten herangezogen werden. Das gilt auch für eine bei der Erste-Hilfe-Leistung ungewollt zugefügte Körperverletzung wie zum Beispiel einem Rippenbruch bei einer Herzdruckmassage. Das gilt auch dann, wenn die Erste-Hilfe-Maßnahme letztlich erfolglos war. Anders liegt der Fall bei grober Fahrlässigkeit.

Nico N., Merseburg: Welche Angaben sind bei einer Notfall- oder Unfallmeldung wichtig?

Antwort: Je genauer eine Notfallmeldung erfolgt, umso besser können sich die Rettungskräfte auf den Einsatz vorbereiten. Soweit es möglich ist, sollten bei der Notfallmeldung knapp und präzise angegeben werden: Wo ist der Unfall passiert? Was ist geschehen? Wie viele Verletzte sind zu versorgen? Welche Verletzungen oder Krankheitsanzeichen haben die Betroffenen? Anschließend sollten die Rückfragen der Rettungsleitstelle abgewar-tet werden.

Karin M., Bitterfeld-Wolfen: Wie ist ein Schlaganfall zu erkennen und wie sieht die Erste Hilfe aus?

Antwort: Bei einem Schlaganfall ist die Blut- und damit die Sauerstoffversorgung zu einem Teil des Gehirns unterbrochen. Es kommt zu Funktionsausfällen. Das schnelle Rufen des Notarztes entscheidet daher über die spätere Lebensqualität des Betroffenen. Anzeichen für einen Schlaganfall sind: einsetzende Lähmungen an Armen und Beinen (Halbseitenlähmung), Gesichtslähmung mit herabhängendem Mundwinkel und einseitig geschlossenem Augenlid, Sprachstörungen und Schluckbeschwerden, eventuelle Bewusstlosigkeit, Atem- und Kreislaufstörungen. Maßnahmen: sofortiger Notruf, Kontrollieren der Lebensfunktionen. Falls der Betroffene bei Bewusstsein ist, ihn bequem und mit erhöhtem Oberkörper lagern und die gelähmten Körperteile umpolstern. Bei Bewusstlosigkeit und vorhandener Atmung sollte der Betroffene in die stabile Seitenlage gebracht werden. Im Fall eines Herz-Kreislauf-Stillstandes wären Wiederbelebungsmaßnahmen notwendig.

Birgit H., Zeitz: Bin ich zur Ersten-Hilfe-Leistung tatsächlich verpflichtet? Bei einem Unfall beispielsweise würde ich mich davor fürchten.

Antwort: Grundsätzlich macht sich jeder gemäß Paragraph 323c Strafgesetzbuch wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar, wenn er bei einem Notfall nicht unverzüglich die ihm bestmögliche, seinen Fähigkeiten entsprechende Hilfe leistet. Ist eine unmittelbare Hilfeleistung "nicht zumutbar" - zum Beispiel, wenn der Ersthelfer selbst nicht in der Lage ist -, so reicht es aus, wenn Sie als Ersthelfer zumindest Hilfe holen beziehungsweise sie über den Notruf zur Unfallstelle rufen. Das Absetzen des Notrufes gilt bereits als unmittelbare Hilfeleistung gemäß Paragraph 323c.

Antje M., Hettstedt: Ich betreue eine Kinderfeuerwehr. Wo bekomme ich Erste-Hilfe-Materialien für Kinder zwischen sieben und zehn Jahren?

Antwort: Materialien für Erste Hilfe am Kind erhalten Sie beim Deutschen Roten Kreuz. Die Hilfsorganisationen (Deutsches Rotes Kreuz, Arbeiter-Samariter-Bund, Johanniter Unfallhilfe, Deutsche Lebensrettungsgesellschaft und Malteser Hilfsdienst) führen Erste-Hilfe- Kurse durch. Darüber hinaus gibt es auch freie Anbieter.

Anne F., Bernburg: In welchen Fällen wird die Notrufnummer 112 und wann wird die 110 gewählt?

Antwort: Der Notruf 110 sollte vorrangig bei polizeilich notwendigen Maßnahmen wie beispielsweise bei Einbruch oder einem Verkehrsunfall gerufen werden. Geht es um medizinische, ärztliche Notfallversorgung oder andere Rettungseinsätze beispielsweise bei Bränden, kann vorrangig der Notruf 112 gewählt werden. Unabhängig davon, können Sie in der Schrecksituation eine der beiden Nummern wählen. Die Einsatzkräfte der Leitstellen vermitteln sofort an die vorrangig vor Ort notwendigen Einsatzkräfte weiter.

Sabine R., Halle: Mein Mann ist Herzinfarkt gefährdet. Wie erkenne ich, dass es sich um einen Herzinfarkt handelt und was müsste ich unternehmen?

Antwort: Bei einem Herzinfarkt hat der Betroffene meist Schmerzen hinter dem Brustbein, die oft in den linken Arm, die Schulter, den Kiefer oder den Oberbauch ausstrahlen. Er kann sehr unruhig im Sinne von Todesangst, aber auch ruhig sein und über Übelkeit klagen. Der Rettungsdienst sollte sofort gerufen werden. Wichtig ist, den Betroffenen anzusprechen und die Atmung zu prüfen. Ist der Betroffene bei Bewusstsein, sollte er schonend und bequem mit erhöhtem Oberkörper lagern. Des weiteren: enge Kleidung öffnen, für frische Luft sorgen, Aufregung vermeiden sowie bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes den Betroffenen betreuen und beruhigen.

Gudrun D., Dessau-Roßlau: Wie erfolgt eine Herzdruckmassage?

Antwort: Bei der Herzdruckmassage sollte der Ersthelfer neben dem Betroffenen in Höhe des Brustkorbes knien. Der Ballen einer Hand wird auf dem unteren Drittel des Brustbeines platziert und der Ballen der anderen Hand auf der ersten Hand aufgesetzt. Dann: Der Helfer beugt sich über den Brustkorb des Betroffenen und die Arme des Helfers sind gestreckt. Das Brustbein wird 30 Mal vier bis fünf Zentimeter eingedrückt ( Frequenz 100 / Minute). Druck- und Entlastungsdauer sollten gleich sein. Notwendige Beatmung und Herzdruckmassage erfolgen im steten Wechsel: 30 Mal drücken, zweimal beatmen. Auch hier gilt: Sofort den Rettungsdienst verständigen.


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