Bundeswehr
Befehlsverweigerung bleibt für Major ohne Folgen
Gewissensfreiheit: Experte schloß Einsatz von PC-Programm im Irak-Krieg nicht aus
erstellt 22.06.05, 11:38h, aktualisiert 23.06.05, 11:46h
Leipzig/dpa. Das Bundesverwaltungsgericht hat einem Bundeswehr-Major das Recht zugesprochen, im Zusammenhang mit dem Irak-Krieg
einen Befehl zu verweigern. Auch einem Berufssoldaten stehe das
Grundrecht auf Gewissensfreiheit zu, teilte das Gericht am Mittwoch
mit. Laut Urteil durfte der Software-Spezialist auf der Bonner
Hardthöhe im Frühjahr 2003 seine Mitarbeit an einem speziellen
Computerprogramm unter Berufung auf seine Gewissensfreiheit
verweigern. Er befürchtete, das Programm könne im Irak-Krieg
eingesetzt werden. (Az.: BVerwG 2 WD 12.04)
Der Wehrdienstsenat sprach den 1957 geborenen Soldaten vom Vorwurf
eines Dienstvergehens frei und hob die Herabsetzung zum Hauptmann
auf. Damit war die Berufung des Klägers erfolgreich. Die 1. Kammer
des Truppendienstgerichts Nord hatte ihn im Februar 2004 trotz guter
Leistungen wegen der Befehls-Verweigerung in den Dienstgrad eines
Hauptmanns herabgesetzt. Dies hatte auch finanzielle Einbußen zur
Folge. Der Wehrdisziplinaranwalt wollte den Soldaten sogar aus dem
Dienst entfernen lassen.
Der Sprecher des Verteidigungsministeriums, Norbert Bicher, sagte:
«Wir akzeptieren das Urteil natürlich.» Für eine weitere Bewertung
müsse aber die Begründung abgewartet werden. Der Sicherheitsexperte
der Grünen-Bundestagsfraktion, Winfried Nachtwei sagte: «Wir sind
hoch erfreut über das Urteil, mit dem der Mut und die Rechtstreue
eines Berufssoldaten anerkannt wurde.» Der Ungehorsam gegen atomares
Wettrüsten und Vorbereitungen auf einen völkerrechtswidrigen Krieg
sei gerechtfertigt und verdiene Respekt.
Der frühere Wehrbeauftragte der Bundesregierung Winfried Penner
(SPD) sagte der «Leipziger Volkszeitung» (Donnerstag), das Urteil
bestätige die gängige Rechtspraxis. Der Fall beschreibe den Soldaten
nicht als reinen Befehlsempfänger, sondern politisch
Verantwortlichen, als «Staatsbürger in Uniform.»
In dem vorliegenden Fall entschieden die Richter, dass dem Major
kein Dienstvergehen nachzuweisen sei. Der Mann habe nicht gegen die
Gehorsamspflicht nach dem Soldatengesetz verstoßen. Das Grundrecht
der Gewissensfreiheit habe im vorliegenden Fall Vorrang gegenüber dem
Befehl. Damit sei dieser für den Berufssoldaten unverbindlich
gewesen.
Der Major hatte sich im April 2003 geweigert, an der weiteren
Entwicklung eines militärischen Software-Programms mitzuwirken.
Seiner Auffassung nach hätte das Produkt die Kriegshandlungen im Irak
unterstützen können. Dies könne er nicht mit seinem Gewissen
vereinbaren, argumentierte der Soldat. Keiner seiner Vorgesetzten
hätte ihm damals - unmittelbar vor Kriegsbeginn - garantieren können,
dass seine Ergebnisse nicht zur logistischen Unterstützung der USA
genützt würden. Damit bestehe eine indirekte Beteiligung am Irak-Krieg. Jede Unterstützung für den Krieg sei jedoch verfassungs- und
völkerrechtswidrig, führte der Major aus.













































