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Konsolidierung: Der «Beauftragte» - die Ultima Ratio
16.01.2013 21:33 Uhr
| Aktualisiert 16.01.2013 22:24 Uhr
Der Zwangsverwalter - im Rechtsdeutsch der Gemeindeordnung heißt er schlicht "Beauftragter". Er kann vom Landesverwaltungsamt eingesetzt werden, "wenn die Verwaltung der Gemeinde in erheblichem Umfange nicht den Erfordernissen einer gesetzmäßigen Verwaltung entspricht und die Befugnisse der Kommunalaufsicht nicht ausreichen, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu sichern."
Halle (Saale)/MZ.
Im äußersten Fall kann der Beauftragte die Aufgaben aller Organe der Kommune übernehmen, also auch die des Stadtrats. Es ist aber auch möglich, dass ihm nur einzelne Aufgaben, etwa die des Kämmerers oder des OB übertragen werden.