Die Sparkassen sind nach der Sparkassenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt prinzipiell verpflichtet, ein Konto für jeden Antragsteller zu unterhalten. Für andere Banken, etwa gewerbliche oder Genossenschaftsbanken, gilt diese Regelung nicht. Kündigungsgründe sieht die Verordnung nur in wenigen Ausnahmen vor. Wichtige Gründe sind etwa, wenn ein Jahr lang keine Buchungen erfolgen.