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Rundfunkbeitrag Rundfunkbeitrag: Eine Wohnung - ein Beitrag

20.01.2013, 14:15
Auf einem Tisch liegt ein Überweisungsschein für ein Jahr Rundfunkgebühr ARD, ZDF und Dradio in der Höhe von 219,66 Euro inklusive 3,90 Euro Mahngebühr. Seit 1. Januar 2013 ersetzt der Rundfunkbeitrag die Rundfunkgebühr. (SYMBOLFOTO: DPA)
Auf einem Tisch liegt ein Überweisungsschein für ein Jahr Rundfunkgebühr ARD, ZDF und Dradio in der Höhe von 219,66 Euro inklusive 3,90 Euro Mahngebühr. Seit 1. Januar 2013 ersetzt der Rundfunkbeitrag die Rundfunkgebühr. (SYMBOLFOTO: DPA) dpa-Zentralbild

Halle (Saale)/MZ. - Katrin F., Halle: Meine Mutter ist im Pflegeheim, hat Pflegestufe III, ist blind und gehörlos. Trifft auf sie die Rundfunk-Beitragsbefreiung zu?

Antwort: Ja. Die Intendanten von ARD, ZDF und Deutschlandradio haben jetzt festgelegt: Pflegebedürftige Menschen, die in einem Pflegeheim wohnen, sind seit dem 1. Januar 2013 grundsätzlich nicht rundfunkbeitragspflichtig. Das heißt, Sie können Ihre Mutter bei dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio in 50656 Köln abmelden. Das muss schriftlich erfolgen. Es reicht eine formlose Mitteilung unter Angabe der Beitragsnummer Ihrer Mutter, dass sie im Pflegeheim lebt und daher nicht beitragspflichtig ist. Als Nachweis beigefügt werden sollten eine Kopie des Pflegevertrages oder eine entsprechende Erklärung des Pflegeheimes.

Manuela H., Salzlandkreis: Meine Tante ist im Januar 2013 in ein Pflegeheim gekommen und möchte in ihrem Zimmer einen Fernseher. Bisher hatte sie keinen, auch kein Radio und hat daher keinen Rundfunkbeitrag gezahlt. Muss sie jetzt zahlen oder etwas unternehmen?

Antwort: Ein klares Nein. Zunächst: Der neue Rundfunkbeitrag ab 1. Januar 2013 ist grundsätzlich pro Wohnung zu entrichten. Welche Rundfunkgeräte wie Fernseher, Radio, Computer hier vorhanden sind, spielt keine Rolle. Da Ihre Tante seit Januar 2013 im Pflegeheim lebt, braucht sie keinen Rundfunkbeitrag zu zahlen. Auf den Fernseher kommt es nicht mehr an. Da die Tante vorher keine Rundfunkgebühr bezahlt hat, brauchen Sie nichts zu unternehmen.

Marion N., Zeitz: Mein erwachsener Sohn lebt noch in unserer Wohnung. Müssen wir wie bisher jeder Rundfunkgebühren bezahlen?

Antwort: Der neue Rundfunkbeitrag wird grundsätzlich nur einmal pro Wohnung fällig. Sie oder Ihr Sohn müssten den Beitrag für die Wohnung bezahlen. Der andere kann sich schriftlich unter Angabe seiner Beitragsnummer beim Beitragsservice in Köln abmelden.

Gundula P., Dessau-Roßlau: Da ich nur Radio höre, brauchte ich bisher nur 5,99 Euro Rundfunkgebühr zu bezahlen. Wieso erhalte ich jetzt einen Bescheid über 17,98 Euro?

Antwort: Für die Höhe des Rundfunkbeitrags spielt es keine Rolle mehr, ob jemand einzelne Geräte wie Fernseher oder Radio besitzt oder nicht. Denn seit 1. Januar 2013 gilt: Pro Wohnung ist ein Beitrag von 17,98 Euro für die Rundfunknutzung zu zahlen. Die ermäßigte Grundgebühr für jene, die nur ein Radio besitzen, gilt somit seit diesem Jahr nicht mehr.

Jürgen D., Merseburg: Ich habe eine Laube im Kleingartenverein. Stimmt es, dass die neue Rundfunkgebühr hier keine Rolle mehr spielt?

Antwort: Das ist richtig. Der neue Rundfunkbeitrag stellt auf das Vorhandensein einer Wohnung ab. Lauben in Kleingartenvereinen sind jedoch nicht zum Wohnen oder Schlafen vorgesehen und geeignet. Kleingartenbesitzer sind also von der Zahlungspflicht befreit. Ausnahme: Wer in seiner Laube wohnt, dort beispielsweise mit Wohnsitz angemeldet ist, muss den Rundfunkbeitrag zahlen.

Petra F., Saalekreis: Ich besitze eine Laube im Kleingartenverein und habe nur in der Saison Rundfunkgebühren entrichtet. Das würde jetzt entfallen?

Antwort: Ja, allerdings geschieht das nicht automatisch. Sie müssten dem Beitragsservice in Köln schriftlich mitteilen, dass Ihre Beitragspflicht seit 1. Januar entfallen ist, da Sie Laubenbesitzer in einem Kleingartenverein sind. Vergessen Sie nicht, Ihre Beitragsnummer anzugeben.

Katarina P., Bitterfeld-Wolfen: Unser Holz-Wochenendhaus steht auf eigenem Grundstück. Wir bezahlen dafür eine Zweitwohnungssteuer, wohnen jedoch im Winter nicht dort. Wieso sollen wir dennoch den neuen Rundfunkbeitrag bezahlen?

Antwort: Für Datschen, die nicht dem Bundeskleingartengesetz unterliegen, gilt: Der Rundfunkbeitrag muss in der Regel bezahlt werden. Eine Datsche zählt dann als Wohnung (Paragraph 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag), wenn sie Räume hat, die zum Wohnen und Schlafen geeignet sind. Das Entrichten der Zweitwohnungssteuer kann ein Indiz dafür sein. Nach Ihrer Schilderung ist zudem weder vertraglich noch von Ihrer Kommune satzungsrechtlich festgeschrieben, dass Ihr Bungalow im Winter nicht bewohnt werden darf. Damit gibt es keinen objektiven Tatbestand, der das Wohnen in Ihrem Bungalow im Winter ausschließt. Die Bungalow-Wohnung ist anmeldepflichtig beim Beitragsservice und der Rundfunkbeitrag zu entrichten.

Paul R., Bitterfeld-Wolfen: Wir besitzen einen Bungalow auf Pachtland der Kommune. Es handelt sich um ein nicht erschlossenes Gebiet ohne Wohnrecht. Laut Satzung der Kommune soll hier auch künftig kein Wohnrecht erteilt werden. Dennoch müssen wir eine Zweitwohnungssteuer zahlen. Wie verhält es sich mit dem Rundfunkbeitrag?

Antwort: Wie Sie mitteilen, handelt es sich um eine Wohnung. Schließlich zahlen Sie für den Bungalow auch eine Zweitwohnungssteuer. Daher besteht auch Rundfunkbeitragspflicht. Es ist allenfalls eine saisonale Abmeldung denkbar, wenn die Satzung hierfür eine Grundlage bietet, zum Beispiel ein satzungsrechtliches Verbot der Wohnnutzung im Winter. (Anmerkung d. Red: Nach nochmaliger Prüfung haben die Experten ihre anders lautende Antwort am Telefon korrigiert.)

Beate M., Wittenberg: Ich wohne bei meinem Lebensgefährten, habe aber noch ein Wohnrecht in meinem ehemaligen Haus. Muss ich dafür den Rundfunkbeitrag entrichten?

Antwort: Ja, denn gemäß Ihrem Wohnrecht besitzen Sie ja noch Ihre Wohnung in dem Haus und sind damit einwohnermeldeamtlich gemeldet. Sie müssen für Ihre Wohnung den vollen Rundfunkbeitrag bezahlen, falls dort niemand anderes für den Beitrag aufkommt.

Birgit S., Burgenlandkreis: Ich sehe bei der neuen Regelung nicht durch. Welche Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf die völlige Befreiung von dem neuen Rundfunkbeitrag?

Antwort: Einen Anspruch auf die Befreiung von der Rundfunk-Beitragspflicht haben taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach Paragraph 72 SGB XII sowie nach Paragraph 27 d BVG. Allerdings kann die Befreiung nur auf Antrag erfolgen.

Ernst G., Mansfeld-Südharz: Ich bin schwerbehindert mit den Merkzeichen G und B. Steht mir der geminderte Betrag von 5,99 Euro zu?

Antwort: Den ermäßigten Beitrag von monatlich 5,99 Euro können nur schwerbehinderte Menschen beantragen, denen das Merkzeichen "RF" zuerkannt wurde. Mit diesem Merkzeichen können die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags nachgewiesen werden. Die Merkzeichen G und B fallen nicht darunter. Grundsätzlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine Schwerbehinderung noch keine Befreiung von den Beiträgen beziehungsweise den ermäßigten Beitragssatz begründet. Menschen mit Behinderung sollten prüfen, ob sie bestimmte staatliche Sozialleistungen wie ALG II, Sozialhilfe, Grundsicherung, BAföG, erhalten, die eine komplette Befreiung vom Rundfunkbeitrag rechtfertigen. Denn die Bezieher solcher Leistungen sind vom Rundfunkbeitrag befreit.

Herbert K., Naumburg: Ich bin zu 60 Prozent schwerbehindert, habe den grünen Ausweis, aber keinen RF-Vermerk. Meine Frau bezieht ALG II. Stünde uns eine Befreiung oder ein ermäßigter Beitrag zu?

Antwort: Die Ihnen anerkannte Schwerbehinderung reicht für einen ermäßigten Rundfunkbeitrag nicht aus. Aber: Bezieher von Alg II müssen keinen Rundfunkbeitrag bezahlen. Ihre Frau als ALG-II-Bezieherin sollte daher einen schriftlichen Antrag auf Befreiung stellen. Ehegatten von ALG-II-Empfängern steht in der Bedarfsgemeinschaft ebenfalls eine Befreiung zu. Vergessen Sie bei dem Antrag nicht, ihre beiden Beitragsnummern anzugeben, damit sie abgemeldet werden können.

Marie S., Halle: Wie sieht es mit der Beitragspflicht in Wohngemeinschaften aus?

Antwort: Ein volljähriges WG-Mitglied muss sich anmelden. Wer das ist, das entscheidet die WG selbst. Alle anderen Bewohner, die bis Ende 2012 zur Zahlung der bisherigen Rundfunkgebühr angemeldet waren, können sich dann abmelden. Dazu reicht ein formloses Schreiben an den Beitragsservice in Köln, in dem die Teilnehmernummer sowie der Name und gegebenenfalls die Teilnehmernummer des künftigen Beitragszahlers angegeben wird.

Günter R., Bitterfeld-Wolfen: Unser Schwager, Pflegestufe II, zu hundert Prozent schwerbehindert, lebt in unserer Wohnung, in einem Zimmer. Kann er befreit werden?

Antwort: Sie können Ihren Schwager formlos und schriftlich beim Beitragsservice abmelden. Wichtig ist, dass Sie erklären, dass Ihr Schwager in Ihrer Wohnung, in einem Zimmer lebt. Da "eine Wohnung - ein Beitrag" gilt, reicht es, wenn Sie den vollen Beitrag entrichten.

Karl S., Hettstedt: Ich bin Rentner, schwerbehindert und wohne in der Wohnung meiner Tochter. Bisher haben wir beide Gebühren bezahlt. Bleibt das so?

Antwort: Auch hier gilt: Sie können sich abmelden. Da Sie mit Ihrer Tochter in einer Wohnung leben reicht es, wenn diese den Beitrag für die Wohnung bezahlt. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass aufgrund der vielen Änderungen beim Beitragsservice Verzögerungen eintreten können. Ab 1. Januar 2013 zu viel bezahlte Beiträge werden erstattet. Generell können Anträge auf Rückerstattung rückwirkend bis 31. Dezember 2014 gestellt werden.

Dorothea Reinert und Lutz Würbach notierten die Fragen und Antworten.