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Kindergeld Kindergeld: Ohne Nachweise kein Geld

03.05.2013, 13:18
Ein Kinderlachen ist unbezahlbar - Kinder kosten aber auch Geld.
Ein Kinderlachen ist unbezahlbar - Kinder kosten aber auch Geld. archiv/Dpa Lizenz

Hanna F., Naumburg: Unsere Tochter (16) beendet in diesem Jahr die zehnte Klasse. Ihr Besuch des Fachgymnasiums verschiebt sich um ein Jahr. Steht nach der Schule dennoch Kindergeld zu? Was müssen wir dafür unternehmen?

Antwort: Sie müssen derzeit gar nichts unternehmen. Der Kindergeldbezug für Ihre Tochter läuft weiter, da Kindergeld von Rechts wegen grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr gezahlt wird.

Eva D., Saalekreis: Unser Sohn beginnt ab August seine Lehre und wird im Oktober 18 Jahre. Bekommen wir weiter automatisch Kindergeld für ihn und in welcher Höhe?

Antwort: Kindergeld wird grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr gezahlt. Dann läuft der Bezug aus. Darüber hinaus kann es bezogen werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Das ist gegenüber der Familienkasse nachzuweisen. Die Familienkasse schreibt daher etwa zwei Monate vor dem 18. Geburtstag eines Kindes die Kindergeldberechtigten an, damit diese ab Volljährigkeit entsprechende Nachweise vorlegen. Die erhaltenen Formulare müssen ausgefüllt und zusammen mit der Ausbildungsbescheinigung der Familienkasse übersandt werden. Ihr Sohn befindet sich in der Ausbildung und so besteht auch über das 18. Lebensjahr hinaus ein Kindergeldanspruch.

Katrin S., Dessau-Roßlau: Wie lange dauert es, bis ein Kindergeldantrag bearbeitet ist? Geht es bei finanzieller Notlage schneller?

Antwort: In der Regel sollte ein Kindergeldantrag innerhalb von sechs Wochen bearbeitet sein. Ist das nicht der Fall, kann man sich bei finanzieller Notlage an das Servicecenter der Familienkasse unter Telefon 01801/546337 wenden, die Dringlichkeit darlegen und um eine schnelle Bearbeitung bitten. Das Servicecenter löst dann ein Ticket aus, demzufolge die Angelegenheit innerhalb von zehn Arbeitstagen zu klären ist.

Martina R., Zeitz: Wie lange kann Kindergeld rückwirkend gezahlt werden?

Antwort: Der Kindergeldanspruch kann vier Kalenderjahre rückwirkend geprüft werden. Zum Beispiel bei einer Antragstellung am 10.04.2013, kann ein Anspruch ab Januar 2009 geprüft werden.

Manuela K., Mansfeld-Südharz: Mein Sohn (24) legt jetzt seinen Master ab und absolviert danach ein zweijähriges Volontariat. Steht ihm dafür noch Kindergeld zu? Er hat Zivildienst geleistet.

Antwort: Längstens steht Kindergeld bis zum 25. Geburtstag zu. Dieser „Endbezug“ kann sich bei Männern um die Zeit eines geleisteten Zivildienstes oder eines geleisteten Grundwehrdienstes verlängern. Ihr Sohn kann dementsprechend über das 25. Lebensjahr hinaus während seiner weiteren Ausbildung für die geleisteten Zivildienstmonate Kindergeld erhalten. Sie sollten bei der Familienkasse einen Antrag stellen mit den zeitlichen Nachweisen für das Volontariat, der Bescheinigung über den Zivildienst und das Masterzeugnis.

Hannes P., Halle: Innerhalb seines Erststudiums muss unser Sohn im Herbst ein Praktikum absolvieren. Wie verhält es sich mit dem Hinzuverdienst beim Kindergeld?

Antwort: Seit 2012 gilt, dass das Einkommen des Kindes für den Kindergeldbezug keine Rolle mehr spielt, solange sich das Kind in der Erstausbildung befindet. Da das Praktikum vorgeschriebener Bestandteil des Studiums ist und Ihr Sohn während des Praktikums immatrikuliert bleibt, steht ihm weiter Kindergeld zu.

Nico L., Halle: Im Anschluss an mein Erststudium möchte ich ein Zweitstudium aufnehmen. Wie verhält es sich mit dem Kindergeld, wenn ich nebenbei jobbe?

Antwort: Im Gegensatz zu einer Erstausbildung spielt bei der Zweitausbildung die Dauer der Nebentätigkeit beim Kindergeldbezug eine Rolle. Kriterium ist hier seit 2012, dass das Kind neben der Zweitausbildung keine Erwerbstätigkeit ausübt, die 20 Stunden pro Woche übersteigt. Ist das der Fall, besteht kein Anspruch mehr. Jobben Sie also weniger als 20 Stunden in der Woche, hat das keine Auswirkung auf Ihr Kindergeld. Eine geringfügige Beschäftigung, seit 1. Januar 2013 bis maximal 450 Euro im Monat, bleibt ohne Auswirkung auf das Kindergeld. Bei allem immer vorausgesetzt, dass die Anspruchsvoraussetzungen für den Kindergeldbezug gegeben sind.

Tina P., Köthen: Unser Sohn (23) war bis Ende März bei der Bundeswehr. Er verfügt über keine Ausbildung, bewirbt sich jetzt intensiv. Wie sieht es mit dem Kindergeld aus?

Antwort: Kindergeld kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt werden, wenn ein Kind eine Berufsausbildung aufnehmen will, diese aber mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen kann. Entscheidend für den Kindergeldbezug ist, dass sich Ihr Sohn aktiv um eine Ausbildungsstelle bewirbt. Dem Antrag auf Kindergeld sind Nachweise über die Ausbildungssuche, zum Beispiel in Form von Kopien der Bewerbungen, Zwischenmitteilungen und Absagen beizulegen.

Klaus U., Halle: Mein Sohn will nach dem Abitur eine Ausbildung machen oder studieren. Während er sich um eine Lehrstelle oder einen Studienplatz kümmert, möchte er Freiwilligen Wehrdienst absolvieren. Bekommt er in der Zeit Kindergeld?

Antwort: Grundsätzlich besteht während der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes kein Kindergeldanspruch. Für die ersten sechs Monate kann ein Kindergeldanspruch nur bestehen, wenn ihr Sohn nachweislich einen Ausbildungsplatz sucht. Der Familienkasse sollten diese Bemühungen nachgewiesen werden, sprich durch Bewerbungsunterlagen für die Uni oder eine Ausbildung oder einen Nachweis über die Meldung bei der Berufsberatung der Arbeitsagentur.

Robert S., Merseburg: Unsere Tochter geht nach dem Abitur als Au Pair in die USA und besucht dort an einem College einen Fremdsprachenkurs mit zehn Stunden Unterricht pro Woche. Wir haben der Familienkasse den Au-Pair-Vertrag mit formuliertem Fremdsprachenkurs vorgelegt. Dennoch wurde der Antrag auf Kindergeld abgelehnt. Was tun?

Antwort: Nimmt ein Kind mindestens zehn Stunden pro Woche Sprachunterricht, gilt das dem Bundesfinanzhof zufolge als Ausbildung, und es besteht Anspruch auf Kindergeld. Dieser Sprachunterricht muss gegenüber der Familienkasse nachgewiesen werden. Der Au-Pair-Vertrag reicht dafür nicht aus. Das College müsste Ihrer Tochter bescheinigen, dass sie den Sprachkurs mit zehn Stunden pro Woche absolviert. Sie sollten bei der Familienkasse Einspruch gegen die Ablehnung erheben und den College-Nachweis beifügen. Die Familienkasse prüft den Einzelfall. Zudem: Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten - in Ihrem Fall zwischen Abitur und Sprachkurs – kann maximal vier Monate lang Kindergeld als Übergangszeit gezahlt werden.

Thomas M., Bernburg: Wie lange kann für ein behindertes Kind Kindergeld gezahlt werden?

Antwort: Für Eltern mit einem behinderten Kind gilt ein Kindergeldanspruch ohne Altersbegrenzung, wenn das Kind aufgrund der Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr - bis 2006 vor dem 27. Lebensjahr - eingetreten ist. Kindergeld kann dann gezahlt werden, solange ein Elternteil lebt.

Jürgen H., Dessau-Roßlau: In diesem Jahr soll sich der Grundfreibetrag für behinderte Kinder erhöht haben? Stimmt das?

Antwort: Ja, seit 1. Januar 2013 beträgt er 8 130 Euro. Ab 2014 erhöht sich der Grundfreibetrag auf 8 354 Euro.

Gisela O., Wittenberg: Meine Tochter hat bis Ende März 2012 studiert und sich exmatrikuliert, um ab Oktober 2012 an einer anderen Uni weiter zu studieren. In den sechs Monaten dazwischen hatte sie einen 450-Euro-Job. Jetzt sagt die Familienkasse, dass ich für diesen Zeitraum das Kindergeld zurückzahlen soll. Ist das richtig so? Meine Tochter war damals 24 Jahre alt.

Antwort: Ein Hinzuverdienst bis zu dieser Höhe steht dem Kindergeldanspruch grundsätzlich nicht entgegen. Wichtiger jedoch: Nach der Exmatrikulation Ende März hätten Sie zeitnah der Familienkasse melden müssen, dass Ihre Tochter zum nächstmöglichen Zeitpunkt ihr Studium fortsetzen wird. Auch ein Nachweis über die neue Immatrikulation oder ein Nachweis über die Bewerbung um einen Studienplatz sollte eingereicht werden. Kindergeldanspruch kann dann für Ihr Kind als ausbildungssuchendes Kind oder für eine Übergangszeit von maximal vier Monaten bestehen. Sie sollten bei der Familienkasse Einspruch gegen die Rückzahlungsforderung erheben und die entsprechenden Nachweise beifügen. Die Familienkasse prüft den Einzelfall.

Marianne H., Köthen: Meine Tochter (24) beendet im Herbst ihr Studium. Wird das Kindergeld solange gezahlt, wie sie an der Uni eingeschrieben ist, also bis Ende September?

Antwort: Ausschlaggebend ist der tatsächliche Zeitpunkt des Studienendes, das bedeutet die Bekanntgabe des Ergebnisses. Dies kann in einigen Fällen bereits im Juli oder August durch Aushändigung des Diploms sein.

Ute Z., Burgenlandkreis: Mein Sohn (22) studiert, möchte jetzt aber ein Urlaubssemester einlegen, um ein freiwilliges Praktikum zu absolvieren. Sehr wahrscheinlich wird das auch vergütet. Wie sieht es mit dem Kindergeld in dieser Zeit aus?

Antwort: Grundsätzlich besteht während eines Urlaubssemesters kein Anspruch auf Kindergeld. Ein Praktikum kann berücksichtigt werden, wenn es zur Ergänzung des Studiums absolviert wird. Die Familienkasse wird dies im Einzelfall prüfen. Ihr Sohn sollte Nachweise über die Praktikumsinhalte vorlegen, aus denen hervorgeht, dass das Praktikum zur Vertiefung der Studieninhalte dient.

Fragen und Antworten notierten Dorothea Reinert und Kornelia Noack.