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Daten im Netz Daten im Netz: Union will die Speicherung auf Vorrat

Von Markus Decker 15.04.2014, 17:48
Umstritten: die Vorratsdatenspeicherung
Umstritten: die Vorratsdatenspeicherung dpa/symbol Lizenz

Berlin - Führende Vertreter der CDU/CSU-Bundestagsfraktion wollen trotz des jüngsten Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) nicht auf die Einführung der Vorratsdatenspeicherung verzichten. Sie reagierten damit auf einen Bericht, wonach Unionsfraktionschef Volker Kauder (CDU) und Justizminister Heiko Maas (SPD) das Thema vor der nächsten Bundestagswahl nur dann noch einmal anfassen wollen, wenn die EU-Kommission eine neue Richtlinie vorlegt.

Der EuGH hatte die Richtlinie zur massenhaften Speicherung von Verbindungsdaten für ungültig erklärt. Die Vorratsdatenspeicherung sei ohne konkreten Anlass ein gravierender Eingriff in die Grundrechte der Bürger, hieß es.

Der Justiziar der Unionsfraktion, Hans-Peter Uhl (CSU), sagte der MZ: „Die Vorratsdatenspeicherung kommt so sicher wie das Amen in der Kirche, weil sie kommen muss. Der Ball ist in Brüssel bei der Kommission und im Europäischen Parlament.“ Die EU-Kommission müsse eine neue Richtlinie erarbeiten, das Parlament müsse zustimmen.

„Wie das Amen in der Kirche“

Der Vorsitzende des Bundestags-Innenausschusses, Wolfgang Bosbach (CDU), hält auch einen nationalen Alleingang für möglich. „An der fachlichen Notwendigkeit von Mindestspeicherfristen hat die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes überhaupt nichts geändert“, erklärte er. Die Ermittler könnten sonst nicht effektiv arbeiten. Das Urteil entspreche zudem zu 95 Prozent dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2010, fügte Bosbach hinzu. Das Argument, nun müsse man in Ruhe das Urteil des EuGH auswerten, sei deshalb nicht überzeugend.

Der CDU-Politiker betonte: „Die entscheidende Frage ist jetzt, ob die Große Koalition noch den politischen Willen hat, eine Neuregelung auf den Weg zu bringen. Ich bin jedenfalls dafür, in dieser Legislaturperiode noch ein Gesetz zu machen – und zwar nach Maßgabe der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofes.“ (mz)