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Mordfall Wunderlich Mordfall Wunderlich: Verteidiger fordern Freispruch für Helmut S.

28.08.2017, 18:20
Heike Wunderlich wurde 1987 tot neben ihrem Moped gefunden.
Heike Wunderlich wurde 1987 tot neben ihrem Moped gefunden. Polizei/Berliner Kurier

Zwickau - Im Prozess um den 30 Jahre zurückliegenden Mord an Heike Wunderlich haben die Verteidiger einen Freispruch für den Angeklagten gefordert. Die Anwälte begründeten den Antrag in ihrem Plädoyer am Montag vor dem Landgericht Zwickau mit Zweifeln an den Beweisen. Der Nachweis der Täterschaft sei durch die Beweisaufnahme nicht erbracht worden, sagte Verteidiger Andreas Bönisch.

Ihr Mandant sei daher freizusprechen und der Haftbefehl gegen ihn aufzuheben. Die Verteidiger verwiesen auch auf geistige Einschränkungen des Mannes nach einem Schlaganfall sowie durch jahrelangen exzessiven Alkoholkonsum. Staatsanwaltschaft und Nebenklage hatten zuvor eine lebenslange Freiheitsstrafe gefordert sowie die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld beantragt. Das Urteil im Prozess zu dem Mord aus DDR-Zeit wird für diesen Mittwoch erwartet.

Der 62-jährige Helmut S. steht seit Mitte Dezember wegen Mordes vor Gericht. Der deutsche Frührentner aus Gera in Thüringen soll am 9. April 1987 die damals 18 Jahre alte Heike Wunderlich in einem Wald nahe Plauen brutal vergewaltigt und erdrosselt haben. Der Angeklagte hatte die Tat bestritten. Er verzichtete vor Gericht auf ein letztes Wort.

Angeklagter laut Gutachten nur eingeschränkt verhandlungsfähig

Helmut S. wurde als Tatverdächtiger ermittelt, weil seine DNA dank verbesserter Analysemethoden an dem als Drosselwerkzeug benutzten BH des Opfers gefunden wurde. Die Verteidigung erklärte, es sei nicht geklärt, wie die DNA an den BH gekommen ist. Zudem betonten die Anwälte, dass DNA-Spuren lediglich als Indiz und nicht als Beweis zu werten seien.

In ihrem Schlussvortrag stellten die Anwälte des gebürtigen Zwickauers einen Hilfsbeweisantrag. Damit verlangten sie ein medizinisch-psychologisches Gutachten. Aus ihrer Sicht stellen die eingeschränkten geistigen Fähigkeiten ihrem Mandanten ein Verfahrenshindernis dar. Helmut S. sei zwar laut Gutachten eingeschränkt verhandlungsfähig. Nach Ansicht seiner Anwälte sei er aber nicht in der Lage, sich angemessen zu verteidigen.

Die Frage sei, so die Anwälte, ob man die Verteidigungsfähigkeit nicht gleichsetzen müsse mit einer Verhandlungsfähigkeit. Nach Aussage von Bönisch haben die Verteidiger dazu keine aktuellen Rechtsfälle gefunden. „Wir haben den Denkansatz angestoßen“, sagte der Rechtsanwalt.

Er und sein Kollege Cord Hendrik Schröder seien der Meinung, dass in diesem Fall das Gericht zwar eine Schuld des Angeklagten erkennen könne. Eine Verurteilung wäre aus Sicht der Verteidigung jedoch nicht möglich. (dpa)