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Rahnestraße in Zeitz Zeitz: Enteignungen von Hausbesitzern durchaus möglich

Von Angelika Andräs 26.04.2017, 06:00
Der Blick nach oben macht es in der Rahnestraße nicht besser.
Der Blick nach oben macht es in der Rahnestraße nicht besser. René Weimer

Zeitz - Eine Enteignung von denkmalgeschützten Gebäuden, die der Eigentümer nicht nutzt, vernachlässigt und verfallen lässt, räumt das Denkmalschutzgesetz als äußerste Maßnahme ein. Das erwähnte der Zeitzer Oberbürgermeister Christian Thieme (CDU) im Gespräch über die Rahnestraße in Zeitz, in der fast alle Häuser zwar denkmalgeschützt, aber Ruinen sind.

Verfall in Zeitz: Wann Enteignungen in der Rahnestraße gesetzlich möglich sind

MZ-Leser wollten nun wissen, ob eine solche Enteignung gesetzlich tatsächlich geregelt ist.

Laut Denkmalschutzgesetz können Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen, tatsächlich enteignet werden. Das ist möglich, wenn andere Mittel nicht fruchten. In Fällen, „wenn auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann, dass ein Denkmal in seiner Substanz, seiner Eigenart oder seinem Erscheinungsbild erhalten werden kann oder aber ein Denkmal der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden kann, wenn ein öffentliches Interesse besteht“, ist eine Enteignung möglich.

Wird ein Baudenkmal nicht so genutzt, dass Schaden abgewendet wird oder gefährdet der Eigentümer sogar die erhaltenswerte Substanz, kann die Untere Denkmalbehörde allerdings erst einmal die Eigentümer verpflichten, das Haus entsprechend zu nutzen. Auch solche Vorgehensweisen werden in Zeitz geprüft. Zuvor soll aber auf Basis des Konzeptes, das zurzeit erarbeitet wird, das Gespräch mit den Besitzern gesucht werden. (mz)