Uni-Studie Universität Kassel: Warum CETA und TTIP die Mitbestimmung in Firmen gefährden
Berlin - Im Idealfall bedeutet Globalisierung, dass sich hohe Rechts- und Schutzstandards, ausgehend von einem Teil der Staatengemeinschaft, in aller Welt verbreiten und durchsetzen. In der Wirklichkeit verläuft der Prozess meist umgekehrt: Hochwertige Umweltauflagen, Arbeitnehmerrechte und Gesundheitsstandards geraten unter Druck, weil sich vielen Staaten nicht darum scheren müssen und Missachtung Kosten spart.
Davon sind selbst Errungenschaften betroffen, die nach Ansicht zahlreicher Ökonomen auch den Unternehmen am Ende Vorteile bieten. Ein Beispiel ist das deutsche Mitbestimmungsmodell, wie die Sozialwissenschaftlerin Alison Schultz und Christoph Scherrer von der Universität Kassel in einer Studie zeigen.
Internationale Wettbewerbsfähigkeit wegen Mitbestimmung
Das im Auftrag der Hans-Böckler-Stiftung erstellte Papier stellt fünf zentrale Thesen auf. Erstens: Die betriebliche Mitbestimmung sowie die Unternehmensmitbestimmung durch Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat hat sich seit Jahrzehnten bewährt. Zuletzt in den Jahren der Finanz- und Wirtschaftskrise nach 2008 haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam Verantwortung übernommen.
Die Mitbestimmung hat wesentlich dazu beigetragen, dass Deutschland schneller als alle anderen EU-Länder die Krise überwinden konnte. Daher ist die deutsche Wirtschaft nicht trotz, sondern wegen der Mitbestimmung international wettbewerbsfähig.
Mitbestimmung in der Defensive
Zweitens: Ungeachtet der Erfolge ist Mitbestimmung in Deutschland in die Defensive geraten. Hiesige Unternehmen wandeln sich in Europäische Aktiengesellschaften (SE) und andere europäische Rechtsformen um, in denen Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat nicht vorgesehen sind.
Zwischen 2011 und 2014 stieg die Umwandlung deutscher Unternehmen in eine Auslandskapitalgesellschaft & Co. KG nach einer Untersuchung des Hans-Böckler-Wirtschaftsrechtsexperten Sebastian Sick um 50 Prozent an. Allein im Juni 2014 zählte Sick 69 Fälle. Besonders fragwürdig erscheine diese Rechtsformwahl, wenn es keinen echten Auslandsbezug gebe. Sick nennt als Beispiel den Abfallentsorger ALBA Group plc & Co.KG.
USA als Negativbeispiel
Drittens: Auch im Ausland bekleckern sich viele deutsche Unternehmen in Sachen Mitbestimmung nicht mit Ruhm. Die erbitterte Auseinandersetzung um gewerkschaftliche Vertretung und Tarifverträge für das VW-Werk Chattanooga im US-Bundestaat Tennessee ist nur eines von vielen Beispielen.
Insbesondere in den USA sei Mitbestimmung ein Fremdwort, so Studienautorin Schultz. „Dabei gilt geografisch die Faustformel: Je weiter der Produktionsstandort im Süden liegt, desto schlechter ist es um Arbeitnehmerrechte bestellt“, sagt Klaus Lemb, Vorstandsmitglied der IG Metall, die am Donnerstag in Berlin einen eintägigen Kongress zum Mitbestimmungsthema abhielt.
Weitere Gefährdung durch Handelsverträge
Viertens: Die umstrittenen Handelsverträge CETA und TTIP gefährden Mitbestimmungs- und andere Arbeitnehmerrechte zusätzlich. Im CETA-Abkommen sind zwar Sozialklauseln enthalten. Allerdings habe Kanada die Normen der Internationalen Arbeitnehmerorganisation ILO erst zu kleinen Teilen ratifiziert und sei daher rechtlich kaum daran gebunden, sagt Schultz. Zudem ist das Arbeitskapitel laut Studie vom allgemeinen Sanktionsmechanismus ausgenommen.
„Während Unternehmen und Investoren in CETA weitreichende Rechte und Schadenersatzansprüche in Investitionsschutzverfahren zugesprochen werden, gibt es für Arbeitnehmer keine auf Vertragsbasis durchsetzbaren Rechte“, klagt IG-Metall-Vorstand Lemb. Dies gelte auch für TTIP. Die Handelsverträge würden insofern das ohnehin eklatante Ungleichgewicht zugunsten der Unternehmen weiter festigen.
Forderungen an die Bundesregierung
Fünftens: Aus alledem leiten Wissenschaftler und Gewerkschafter Forderungen an die Bundesregierung ab. Dem CETA-Abkommen dürfe Berlin nur zustimmen, wenn Arbeitnehmerrechte verbindlich festgeschrieben und Verstöße sanktionsfähig seien, verlangt Lemb. Außerdem müsse die öffentliche Auftragsvergabe an das Beachten der Mitbestimmungs- und anderer Arbeitnehmerrechte gekoppelt sein, ohne Investitionsschutzverfahren auszulösen.
An diesem Punkt knüpfen die Kasseler Studienautoren Schultz und Scherrer an: Die öffentliche Hand solle Aufträge grundsätzlich nur noch an Unternehmen im In- und Ausland vergeben, die sich zur Mitbestimmung bekennen. Das Bundeswirtschaftsministerium solle die „Auslandsgeschäftsabsicherung“, mit denen Betriebe sich staatlich gegen Risiken wappnen, nur Unternehmen gewähren, die für die Einhaltung von Arbeitsnehmerrechten, auch in Tochterfirmen und bei Zulieferern, garantieren. Hilfe, um die Mitbestimmung von einer bedrohten Art zum Exportschlager zu wandeln, könnten zudem die deutschen Außenhandelskammern und Sozialreferate der Botschaften leisten. Im Idealfall.