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Sportwetten Sportwetten in Sachsen-Anhalt: Wie Wettanbieter trotz Verbots ihre Erlaubnis erhalten

Von Steffen Könau 25.06.2016, 12:21
Wettanbieter müssen sich eine Erlaubnispflicht besorgen, ohne die kein legales Glücksspiel in Sachsen-Anhalt möglich ist.
Wettanbieter müssen sich eine Erlaubnispflicht besorgen, ohne die kein legales Glücksspiel in Sachsen-Anhalt möglich ist. dpa

Sie locken in diesen Tagen des großen Fußballsports mit einem speziellen EM-Bonus, mit der Aufstockung von Einsätzen und mit besonders lukrativen Quoten. Sie sind nicht mehr nur im Internet zu finden, sondern längst auch in den Innenstädten, wo Lokale mit großen Flachbildschirmen und Computerterminals zum gemeinsamen Fußballschauen und Tippabgeben einladen.

Und doch sind Sportwetten in Sachsen-Anhalt nach Aussagen des zuständigen Innenministeriums nach wie vor verboten. Obwohl die Wettkonzerne in anderen Bundesländern als begehrte Steuerzahler gefragt sind und die halbe Fußball-Bundesliga sich einen sogenannten Buchmacher sponsern lässt, hält die Landesregierung in Magdeburg an ihrer Position fest, dass „nach wie vor eine Erlaubnispflicht für Wettanbieter“ bestehe.

Ohne Erlaubnis kein legales Glücksspiel. Allerdings: Vergeben werden derzeit keine Lizenzen für Anbieter, weil das dazu auserkorene Verfahren seit fast fünf Jahren noch keinen Schritt vorangekommen ist.

Viele Worte, wenig Erträge

Wenn also Ministeriumssprecher Stefan Brodtrück warnt, dass „erforderliche Maßnahmen“ getroffen würden, „soweit den Glücksspielaufsichtsbehörden unerlaubtes Glücksspiel oder Werbung hierfür bekannt werden“, bedeutet das was?

Müssen risikofreudige Sachsen-Anhalter damit rechnen, Ordnungsgelder zu zahlen, wenn sie ein Wettlokal betreten? Ist der vor Jahren vom damaligen Wirtschaftsminister und heutigen Ministerpräsidenten Reiner Haseloff verfolgte Plan, das Landeskriminalamt auf Bürger anzusetzen, die aus Sachsen-Anhalt heraus an Sportwetten teilnehmen, noch aktuell?

Und was ist aus der Strategie geworden, „technische Maßnahmen“ zu ergreifen, „um den Zugang zu Glücksspielseiten im Internet für das Gebiet des Landes zu unterbinden“, wie Haseloff seinerzeit angekündigt hatte?

Tippen in Bürogemeinschaften illegal?

Nichts. Zwar gehen Städte und das Landesverwaltungsamt, die für die Glücksspielaufsicht zuständig sind, immer noch mit Untersagungsverfügungen gegen Sportwettenanbieter vor. Die Kunden der Filialen aber sind in keinem Fall von Ermittlungen oder Bußgeldverfahren betroffen.

Sportwetten sind so für die Teilnehmer nicht weniger legal als die gerade in Welt- und Europameisterschaftszeiten beliebten Tippspiele von Bürogemeinschaften. Auch dort geht es häufig um Geld, auch dort stehen meist kleinere Beträge auf dem Spiel. Doch weil das Erzielen von Gewinnen bei dieser Art Wette nicht im Vordergrund steht, gibt es kein rechtliches Problem.

Zwar ist auch hier der Gewinn von zufälligen Ereignissen in der Zukunft abhängig, über die keiner der Teilnehmer vorab etwas wissen kann. Die Auslegung der Strafnorm geht aber bei der Teilnahme auch an professionell organisierten Tipprunden etwa über das Online-Portal Kicktipp.de davon aus, das nicht das Gewinninteresse im Vordergrund steht, sondern der Zweck der Wette lediglich in einer „Erledigung eines Meinungsstreits“ zwischen den Mitwirkenden liege.

Wettanbieter setzt sich in Hessen durch

Eine Erledigung, die auch im Meinungsstreit um die Zulässigkeit von Sportwetten auf dem deutschen Markt näher rückt. Zwar siegte das Land im März vor dem Verwaltungsgericht Halle noch über einen Sportwettenanbieter, der ein 2013 gegen ihn ausgesprochenes Verbot nicht akzeptieren wollte.

Doch vor dem Verwaltungsgericht in Wiesbaden setzte sich schon im April ein großer Wettanbieter gegen das Land Hessen durch, das bundesweit für die Vergabe der Sportwettenlizenzen zuständig ist.

Hessen hatte dem klagenden Unternehmen, das auch in Sachsen-Anhalt Wettannahmestellen betreibt, die Erteilung einer der 20 zur Verfügung stehenden Lizenzen verweigert - das Gericht nun verpflichtete die Vergabekommission, diese Entscheidung zu korrigieren.

Das Gericht war der Überzeugung, dass die Begrenzung der Zahl der Konzessionen nicht ausreichend begründet sei. Der Klägerin müsse die begehrte Konzession erteilt werden, weil sie alle Anforderungen dafür erfüllt habe. (mz)