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Urteil in Trier Urteil in Trier: Zugfahrerin bekommt kein Schmerzensgeld für defekte Zug-Toilette

19.02.2016, 11:21

Trier - Die Deutsche Bahn muss einer Reisenden, die wegen einer defekten Zugtoilette in die Hose gemacht hat, kein Schmerzensgeld zahlen. Das Landgericht Trier entschied am Freitag, eine Frau, die nach knapp zweistündiger Fahrt in einer Regionalbahn die Kontrolle über ihre Harnblase verlor, hätte aussteigen und sich ein Klo suchen müssen. Die Richter revidierten damit ein Urteil des Amtsgerichts Trier, das der Frau 200 Euro zugesprochen hatte.

Kein Anspruch auf Toilette

Die Bahn hatte argumentiert, es gebe keinen Rechtsanspruch auf eine Toilette in solchen Zügen. Die Frau war im Oktober 2014 mit einer Regionalbahn in Rheinland-Pfalz von Koblenz nach Trier gefahren und hatte am Ende der Fahrt ihren Harndrang nicht mehr unterdrücken können.

Das Landgericht urteilte, einen Anspruch auf Schmerzensgeld könne es nur dann geben, wenn die Geschädigte den Schaden „nicht selbst durch eigenverantwortliches Handeln überwiegend mitverursacht“ habe. „Unter bestimmten Umständen kann es Reisenden zugemutet werden, den Zug zu verlassen und die Reise nach einem Toilettengang mit der nachfolgenden Bahn fortzusetzen.“

Die Frau habe die Möglichkeit gehabt, den Zug an einer von 30 Haltestellen zu verlassen. Sie habe sich aber „dafür entschieden, die Fahrt fortzusetzen und die letztlich eingetretenen Folgen zu riskieren“.

Urteil ist rechtskräftig

Die Richter rügten dennoch, dass die Bahn die Frau vor Abfahrt nicht auf die defekte Toilette aufmerksam gemacht habe. Dies begründe jedoch keinen Schmerzensgeldanspruch. Das Gericht betonte, es habe die grundsätzliche Frage, ob es eine Verpflichtung der Bahn gebe, in Regionalbahnen für eine funktionierende Toilette zu sorgen, „ausdrücklich offen gelassen“. Das Amtsgericht hatte in erster Instanz noch von einer Pflichtverletzung der Bahn gesprochen.

Michael Lang, der Anwalt der Klägerin, sagte in Trier: „Das ist natürlich bedauerlich.“ Da das Urteil rechtskräftig ist, komme auch keine Beschwerde beim Bundesgerichtshof in Betracht. (dpa)