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Bundesverwaltungsgericht Leipzig Bundesverwaltungsgericht Leipzig: Ortsumgehung Naumburg darf nicht gebaut werden

10.02.2016, 15:27
Laut Bundesverwaltungsgericht in Leipzig sei der Planfeststellungsbeschluss für die Naumburger Ortsumgehung rechtswidrig.
Laut Bundesverwaltungsgericht in Leipzig sei der Planfeststellungsbeschluss für die Naumburger Ortsumgehung rechtswidrig. dpa Lizenz

Leipzig/Naumburg - Die Ortsumgehung für Naumburg auf der Bundesstraße 87 wird deutlich später und möglicherweise in einer Trassenführung als geplant gebaut werden können. Das sind die Folgen eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig von Mittwoch (Az. 9 A 1.15). Die Richter des neunten Senats erklärten den Planfeststellungsbeschluss von November 2014 für das fünf Kilometer lange Teilstück der B 87 für rechtswidrig und nicht vollziehbar. Das hat zur Folge, dass mit den Bauarbeiten vorerst nicht begonnen werden darf.

Geklagt hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht das Bergbauunternehmen Kaolin- und Tonwerke Salzmünde GmbH. Diese Klage der Firma hatte insoweit Erfolg, dass das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt die Ortsumgehung für Naumburg nun zum Teil neu planen und erst nach den geänderten Planungen mit dem Bau beginnen darf. Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sind keine Rechtsmittel möglich, da es in erster und zugleich letzter Instanz zur Ortsumgehung verhandelt hat.

Straßenbau doppelt gewichtet

Am Ende der Planungen könnte das Ergebnis stehen, dass eine andere Trassenführung der B 87 als Umgehungsstraße für Naumburg herauskommt als bei den bisherigen Planungen. Das liegt in den Mängeln begründet, die die fünf Richter des neunten Senats in den bisher vorliegenden Planungen gesehen haben. Bei den Planungen hatten die Behörden zwischen vier verschiedenen Trassenvarianten abgewogen – am Ende stand die jetzt bevorzugte Streckenführung. Bei dieser Abwägung waren Aspekte des Straßenbaus doppelt gewichtet worden, Belange des Bergbaus, also des klagenden Unternehmens, nur einfach.

„Wenn Sie beim Straßenbau alles doppelt gewichten, ist dann nicht schon das Ergebnis zu Lasten des Bergbaus vorhersehbar?“, fragte der Vorsitzende Richter Wolfgang Bier. Das Bergbauunternehmen sieht sich durch den Straßenbau beeinträchtigt und macht geltend, wenn die Straße in der geplanten Trassenführung errichtet werde, sei ein Tonabbau auf den verbleibenden Teilflächen wirtschaftlich nicht mehr möglich. Die geplante Streckenführung durchschneidet das Abbaugebiet des Unternehmens in einem Randgebiet in voller Länge. „Wir tun uns schwer mit der Prognose, dass bei einer anderen Abwägung keine andere Rangfolge der vier Trassenvarianten herauskäme“, sagte Richter Bier weiter.

Deshalb wird nun in Teilen noch einmal neu zu planen sein – bei der Abwägung der vier Trassenvarianten. Die Aspekte des Straßenbaus dürfen nun nicht mehr doppelt gewichtet werden. Das hat seinen Grund im Bergbaurecht. „Das Bundesberggesetz schreibt vor, öffentliche Verkehrsanlagen so zu planen, dass ihr Betrieb und die Gewinnung von Bodenschätzen einander so wenig wie möglich beeinträchtigen“, ergänzte Bier. Dies nennt sich Optimierungsgebot. „Nur dann, wenn ein solcher Ausgleich nicht möglich ist, geht der Straßenbau der Gewinnung von Bodenschätzen grundsätzlich vor.“

Auch wenn für die Ortsumgehung von Naumburg nun in Teilen neu geplant werden muss, war die Klage der Salzmünder Firma nur zum Teil erfolgreich. Zahlreiche Aspekte der Klage wiesen die Richter des neunten Senats ab. Eigentlich hatte Anwältin Sabrina Nowak für das Unternehmen erreichen wollen, dass der Planfeststellungsbeschluss gänzlich aufgehoben wird. Dieser Antrag blieb jedoch ohne Erfolg. Ebenfalls erfolglos blieb das Ansinnen des Unternehmens auf Entschädigung. Hier sahen die Richter keine Möglichkeit für einen Anspruch auf Entschädigung, weil mit dem Abbau von Ton in dem Gebiet noch gar nicht begonnen worden sei. In dem Abbaugebiet, um das vor Gericht gestritten wurde, ruhen die Arbeiten seit 1977.

Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig

Anwältin Nowak hatte außerdem gerichtlich durchsetzen wollen, dass anstelle des Unternehmens das Land Sachsen-Anhalt den Ton abbauen und dann der Firma zur Verwertung überlassen soll. Oder aber, dass das Unternehmen erst ein paar Jahre Zeit bekommt, um den Ton abzubauen und dann erst die Straße errichtet werden soll. Diese Anträge wiesen die Bundesrichter als unzulässig ab. Hier half dem Bundesverwaltungsgericht, dass es sich als nicht zuständig erklären konnte. Solche Klagen hätten vor einem normalen Verwaltungsgericht erhoben werden müssen und nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht, wie Richter Bier anmerkte. (mz)