1. MZ.de
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Leserforum zum Abwasser-Streit: Leserforum zum Abwasser-Streit: So können sich Altanschließer gegen Beitragsbescheide wehren

Leserforum zum Abwasser-Streit Leserforum zum Abwasser-Streit: So können sich Altanschließer gegen Beitragsbescheide wehren

14.02.2016, 12:29
Lothar Blaschke vom Verband Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN).
Lothar Blaschke vom Verband Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN). Metze Lizenz

Halle (Saale) - Klaus I., Mansfelder Land: Ich bin Altanschließer und habe meinen Bescheid schon vor einiger Zeit erhalten. Ich hatte Widerspruch eingelegt und unter Vorbehalt gezahlt. Bis heute habe ich aber keine Antwort erhalten. Wie geht es weiter?

Antwort: Sie haben erst einmal alles richtig gemacht und können nun nur abwarten. Nach unserer Ansicht haben auch Altanschließer in Sachsen-Anhalt gute Chancen, ihr Geld zurückzubekommen, wenn sie bereits vor längerer Zeit Widerspruch eingelegt und noch keinen Widerspruchsbescheid erhalten haben oder noch im Klageverfahren sind. Denn der Bescheid ist noch nicht bestandskräftig. Wahrscheinlich werden die Zweckverbände jetzt aber erst einmal die von der Landespolitik in Auftrag gegebenen Gutachten abwarten.

Rainer H., Saalekreis: Laut Landesregierung soll das Eintreiben der Altanschließerbeiträge durch die Zweckverbände ja erst einmal auf Eis gelegt werden. Ist das bindend?

Antwort: Genau genommen handelt es sich um eine Bitte der Landesregierung Sachsen-Anhalt, an die die Zweckverbände nicht gebunden sind. Es kann also durchaus sein, dass Zweckverbände nach wie vor Geld einfordern, wie das beispielsweise in Hettstedt der Fall ist.

Bernd K., Saalekreis: Was kann ich tun, wenn ich den geforderten Beitrag bereits widerspruchslos bezahlt habe? Habe ich eine Chance, das Geld zurückzubekommen?

Antwort: Wer keinen Widerspruch eingelegt oder nach Ablehnung des Widerspruchs nicht geklagt hat, verfügt über einen bestandskräftigen Bescheid und das Geld ist erst einmal weg. Angesichts der neuen Situation ist jedoch allen betroffenen Altanschließern zu raten, einen Antrag auf Aufhebung des Beitragsbescheides und Rückzahlung an den Zweckverband zu stellen. Das sollte mit dem Hinweis geschehen, dass das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden hat, dass die rückwirkende Erhebung von Altanschließerbeiträgen in Brandenburg verfassungswidrig sei und in Sachsen-Anhalt eine vergleichbare Gesetzeslage besteht. Deshalb sei der Beitragsbescheid rechtswidrig und eine Rücknahme wird beantragt. Seit Veröffentlichung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts am 17. November 2015 hat man dafür in Brandenburg drei Monate Zeit, also bis zum 16. März 2016. Um ganz sicher zu gehen, sollten sich Betroffene in Sachsen-Anhalt auch an diesem Termin orientieren. Die Erfolgsaussichten sind zwar gegenwärtig nicht sehr groß, weil die sachsen-anhaltinische Landesregierung die Gültigkeit der Karlsruher Entscheidung für ihr Bundesland bisher nicht anerkannt hat. Die Sachlage kann sich aber zum Beispiel schlagartig ändern, wenn das Bundesverfassungsgericht auch über Fälle aus Sachsen-Anhalt entscheidet. Fakt ist: Mit der Zahl der Rücknahmeanträge und Widersprüche wächst auch der Druck der Bürger.

Jürgen L., Bitterfeld-Wolfen: Ich wurde 2013 vom Abwasserzweckverband mit einer Nachforderung gemäß Herstellungsbeitrag II zur Kasse gebeten. Gegen diesen Beitragsbescheid hatte ich Widerspruch eingelegt und den Betrag unter Vorbehalt bezahlt. Mein Widerspruchsbescheid wurde abgeschmettert. Von einer Klage habe ich abgesehen. Habe ich aufgrund der neuen Rechtslage nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts eine Chance, mein Geld zurückzubekommen?

Antwort: Sie haben einen Widerspruchsbescheid erhalten, aber nicht innerhalb der Monatsfrist dagegen geklagt. Daher ist Ihr Beitragsbescheid bestandskräftig. Aber der Beschluss des BVerfG vom November 2015 eröffnet auch Ihnen gewisse Chancen, Ihr Geld zurückzubekommen. Sie sollten einen schriftlichen Antrag auf Rückzahlung Ihres geleisteten Beitrags an den Zweckverband stellen und sich darin auf das BVerfG-Urteil beziehen, wonach die Erhebung von Altanschließerbeiträgen verfassungswidrig ist. Das sollte bis zum 16. März erfolgen, um einer eventuellen Verjährung vorzubeugen.

Auf der nächsten Seite beantworten die Experten weitere Leser-Fragen

Luise S., Hettstedt: Wir haben unser Haus voll angeschlossen gekauft. Bei dem Kauf wurde notariell beglaubigt, dass alle Kosten bezüglich Abwasseranschlüsse bezahlt sind und keine weiteren Kosten anfallen. Dennoch haben wir 2015 von unserem Zweckverband einen Beitragsbescheid erhalten, wonach wir einen Herstellungsbeitrag II, also den Altanschluss, zahlen sollen. Dagegen haben wir Widerspruch eingelegt. Was raten Sie?

Antwort: In Bezug auf die Forderung nach dem Herstellungsbeitrag II ergeben sich zwei Situationen. Das ist einmal die öffentlich-rechtliche verwaltungstechnische Seite: Nur der jetzige Eigentümer, der den Bescheid bekommen hat und auch im Grundbuch als Eigentümer ausgewiesen ist, kann den Widerspruch einlegen - also Sie. Das sollten Sie auch tun. Die andere Situation ist die, dass Sie eine zivilrechtliche Prüfung des Notar-vertrages dahingehend veranlassen, ob eventuelle Beitragsbescheidsforderungen an den ursprünglichen Verkäufer weiterzuleiten sind. Es geht um den Passus im Vertrag, wie mit Erschließungskosten umgegangen wird. Die Prüfung sollte durch einen Fachanwalt geschehen.

Herbert S., Thale: Ich habe einen Bescheid über den Herstellungsbeitrag II erhalten und 1 000 Euro unter Vorbehalt gezahlt. Allerdings habe ich den Widerspruch gegen den Bescheid nicht fristgemäß eingelegt. Kann das ein Problem für meine Rückzahlungsforderung sein?

Antwort: Verwaltungsrechtlich wird ein verfristeter Widerspruch in der Regel nicht anerkannt. Das heißt, Ihr Bescheid ist formaljuristisch rechtskräftig geworden. Nach dem Beschluss des BVerfG vom November 2015, dass rückwirkende Beitragsforderungen in Brandenburg verfassungswidrig sind, könnte sich ein kleiner Lichtblick ergeben. Sie sollten schon bis 16. März einen Antrag an den Zweckverband stellen und das eingezahlte Geld mit Verweis auf den Beschluss des BVerfG vom November hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit zurückfordern. Die Rückforderung ist unabhängig davon, ob ein „Zahler“ Widerspruch eingelegt hat oder nicht.

Karin P., Mansfeld-Südharz: Wie soll ich mich verhalten, wenn ich jetzt Post von meinem Abwasserverband bekomme und zahlen soll?

Antwort: Das kommt auf den speziellen Fall an. Für das Eintreiben von Altanschlussbeiträgen, der sogenannte Herstellungsbeitrag II, endete die Frist am 31. Dezember 2015. So ist es aus dem Kommunalabgabengesetz und der entsprechenden Interpretation seitens der Landesregierung abzuleiten. Deshalb sollte innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt und dabei auf die Rechtswidrigkeit verwiesen werden. Aber auch gegen Bescheide, die nicht zu den Altfällen gehören - also alle nach dem 15. Juni 1991 - sollte innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden, wenn berechtigte Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehen. Eine Begründung kann auch nachgereicht werden. Dazu ist empfehlenswert, sich juristisch beraten zu lassen. Das gilt übrigens auch für Straßenausbaubeiträge. Auch dort müssen die gesetzlichen Regelungen im Lichte des Karlsruher Richterspruchs noch einmal gründlich geprüft werden.

Jana F., Saalekreis: Entbindet der Widerspruch gegen den Bescheid zum Herstellungsbescheid II von der Zahlungspflicht?

Antwort: Sie können zusätzlich zum Widerspruch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Allerdings können Sie dabei nicht sicher sein, dass Ihnen auch bei einem erfolgreichen Widerspruch nicht doch sechs Prozent Zinsen berechnet werden, so wie bei einer Stundung. Sie würden also nicht Ihren vollen Beitrag zurückerhalten. Zahlen Sie aber einfach nicht, werden Ihnen Stundungszinsen und Säumniszuschläge berechnet, die sich auf zwölf Prozent pro Jahr summieren. Das Beste ist es, den Beitrag erst einmal unter Vorbehalt zu zahlen. Dies vermerken Sie einfach auf der Überweisung. Damit halten Sie sich die Tür für eine Rückforderung offen, die Sie gemäß des BVerG-Urteils vom November 2015 schriftlich stellen können und zwar bis spätestens 16. März 2016.

Susanne H., Zeitz: Was passiert, wenn mein Widerspruch vom Zweckverband abgelehnt wird?

Antwort: Wenn der Widerspruch abgelehnt wird oder Sie mit dem abgeänderten Bescheid nicht einverstanden sind, haben Sie einen Monat Zeit, um beim Verwaltungsgericht Klage einzureichen. Ansonsten wird der Bescheid bestandskräftig. Von Einzelklagen wird wegen des Kostenrisikos allerdings abgeraten. Ratsam ist stattdessen die Bildung von Prozessgemeinschaften. Da ist das finanzielle Risiko für den Einzelnen viel geringer, auch wenn solch ein Prozess tatsächlich verloren gehen sollte. Der VDGN informiert dazu auf seiner Internetseite unter www.vdgn. Der juristische Weg wird dann möglicherweise über das Oberverwaltungsgericht bis zum Bundesverfassungsgericht führen. Erst eine Entscheidung der Karlsruher Richter könnte endgültig auch für Sachsen-Anhalt Klärung bringen, wenn die Politik nicht vorher einlenkt oder eine rechtliche Klärung herbeiführt.

Kornelia Noack und Dorothea Reinert notierten Fragen und Antworten.

Alle MZ-Leserforen zum Nachlesen finden Sie unter: www.mz-web.de/leserforum

Experte Peter Ohm vom Verband Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN) hat am Telefon Auskunft gegeben.
Experte Peter Ohm vom Verband Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN) hat am Telefon Auskunft gegeben.
Metze Lizenz
Eckhart Beleites vom Verband Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN) hat am Telefon Auskunft gegeben.
Eckhart Beleites vom Verband Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN) hat am Telefon Auskunft gegeben.
Metze Lizenz