1. MZ.de
  2. >
  3. Deutschland & Welt
  4. >
  5. Politik
  6. >
  7. Interview mit Völkerrechtsforscher Christian Schaller: Interview mit Völkerrechtsforscher Christian Schaller: UN hat ohne Russland keine Chance in Syrien

Interview mit Völkerrechtsforscher Christian Schaller Interview mit Völkerrechtsforscher Christian Schaller: UN hat ohne Russland keine Chance in Syrien

12.01.2016, 16:44

Herr Schaller, im Syrien-Krieg war die Zivilbevölkerung von Anfang an ein Ziel der Angriffe durch die Kriegsparteien. Nun wurde, wie zuvor schon in anderen Kriegen, die Bevölkerung etwa in der Stadt Madaja offenbar gezielt ausgehungert. Wo endet in der völkerrechtlichen Bewertung der Kollateralschaden und wo beginnt das Kriegsverbrechen?

Das Aushungern der Zivilbevölkerung als Methode der Kriegsführung ist nach humanitärem Völkerrecht generell verboten. Interessanterweise werden solche Akte nach dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs aber nur dann als Kriegsverbrechen eingestuft, wenn sie in einem internationalen bewaffneten Konflikt, also in einem zwischenstaatlichen Krieg, begangen werden.

Christian Schaller, 42, forscht und publiziert bei der Stiftung Wissenschaft und Politik in Berlin zu den Themen Völkerrecht und Vereinte Nationen. Er studierte Rechtswissenschaften in Frankfurt am Main und promovierte am Max-Planck-Institut für Völkerrecht in Heidelberg zum Thema UN-Sanktionen.
Bei der SWP beschäftigte er sich unter anderem mit der völkerrechtlichen Bewertung des Giftgas-Einsatzes im syrischen Bürgerkrieg, dem Ansatz des Regimewechsels durch Eingriffe von außen sowie der gezielten Tötungen von Terrorverdächtigen durch Staaten.

Die für nicht-internationale Konflikte wie in Syrien geltende Definition von Kriegsverbrechen enthält keine vergleichbare Regelung. Das wird zu Recht heftig kritisiert. Vieles spricht dafür, dass sich zumindest im Völkergewohnheitsrecht mittlerweile ein entsprechender Verbrechenstatbestand herausgebildet hat, der auch in Bürgerkriegssituationen greift.

Nach Bombardierungen von Hilfseinrichtungen oder Krankenhäusern heißt es von der entsprechenden Kriegspartei oft, die gegnerische Seite nutze humanitäre Einrichtungen als Schutzschild. Wenn es so ist, was bedeutet das für die völkerrechtliche Bewertung?

Auch Angriffe auf Krankenhäuser sind grundsätzlich verboten. Einzige Ausnahme wäre der Fall, dass das Gebäude für militärische Zwecke genutzt wird, etwa, wenn sich darin Kämpfer verschanzen. Unter diesen Umständen wäre ein Angriff auch dann zulässig, wenn sich noch Zivilisten im Gebäude aufhalten. Allerdings darf ein solcher Angriff nicht zu Verlusten führen, die „in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen“. Klingt etwas technisch - umschreibt aber das, was umgangssprachlich als zulässiger „Kollateralschaden“ bezeichnet wird.

Bombardierung eines Krankenhauses nicht grundsätzlich verboten

Ein Krankenhaus zu bombardieren verbietet sich also nicht automatisch, auch wenn es noch als Krankenhaus genutzt wird?

Die Anwesenheit von Zivilisten, die von den Konfliktparteien als menschliche Schutzschilde missbraucht werden, schließt einen Angriff auf ein militärisches Ziel nicht von vornherein aus. Umstritten ist aber, wie eine solche Situation im Rahmen der eben beschriebenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist.

Der „Islamische Staat“ ist ein nicht-staatlicher Gegner. Was bedeutet das für die Bewertung von Kriegsverbrechen in dem Konflikt?

Der bewaffnete Konflikt in Syrien setzt sich – völkerrechtlich betrachtet – aus einer Vielzahl von Konflikten zusammen, von denen die meisten nicht-international sind. Das bedeutet, dass staatliche Streitkräfte organisierten bewaffneten Gruppen gegenüberstehen. Dabei kann es sich um Oppositionskräfte oder um terroristische Gruppierungen handeln. Gleichzeitig ist aber sehr wohl denkbar, dass auch das übliche Völkerrecht des internationalen bewaffneten Konflikts angewendet wird, sofern militärische Aktionen der westlichen Koalitionsstreitkräfte auf das Assad-Regime als Vertreter des syrischen Staates treffen. Im Detail ist die Einstufung solcher unübersichtlichen und komplexen Konfliktlagen aber äußerst schwierig.

Überweisungsbeschluss des UN-Sicherheitsrats wäre ein klares Signal

Man kann also völkerrechtlich und diplomatisch durchaus von einem Krieg sprechen?

Der politisch aufgeladene Begriff „Krieg“ spielt im modernen Völkerrecht im Grunde keine Rolle mehr. Die Tatsache, dass die Terrormiliz „Islamischer Staat“ als Konfliktpartei in einem nicht-internationalen bewaffneten Konflikt agiert, führt in keiner Weise zu einer völkerrechtlichen Statusaufwertung für den „IS“. Das wird in der öffentliche Debatte häufig falsch eingeschätzt.

Welche Chance gibt es überhaupt, dass Kriegsverbrechen gegen die Zivilbevölkerung, wie sie offenbar gerade in Syrien geschehen, gesühnt werden können?

Syrien ist nicht Vertragspartei des Römischen Statuts und erkennt damit den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag nicht an. Allerdings könnte der UN-Sicherheitsrat die Situation dorthin überweisen. Beispiele aus der Vergangenheit sind die Fälle Darfur und Libyen. Das wäre aber nur möglich, wenn Russland kein Veto gegen einen solchen Überweisungsbeschluss einlegen würde. Sollte es zu einer Überweisung kommen, wäre dies ein klares Signal an alle Beteiligten – egal, auf welcher Seite sie kämpfen. Unabhängig davon, können vor dem Internationalen Strafgerichtshof Verfahren gegen ausländische Kämpfer eingeleitet werden, sofern sie aus Ländern stammen, die zu den Vertragsparteien des Römischen Statuts zählen.

Das Gespräch führte Steven Geyer