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Abschaltung droht Abschaltung droht: Wann dürfen Versorger ihren Kunden Gas und Strom abklemmen?

Von Lutz Würbach 04.01.2016, 13:09
Eine Stromabschaltung muss dem säumigen Kunden mindestens zweimal angekündigt werden.
Eine Stromabschaltung muss dem säumigen Kunden mindestens zweimal angekündigt werden. dpa Lizenz

Halle (Saale) - Strom, Wasser, Heizung gehören zu den elementaren Versorgungsleistungen. Aber auch auf einen Telefon- und Fernseh- beziehungsweise Kabelanschluss will heute im Grunde niemand mehr verzichten. Diese Gefahr besteht auch nicht, so lange Versorger und Kunde kein Problem miteinander haben. Was ist aber, wenn die Abschaltung droht? Was dürfen die Versorger, was muss der Kunde hinnehmen, wie kann er sich wehren?

Strom und Gas

Ein Versorger dürfe einen Kunden selbstverständlich abklemmen, sagt Gabriele Emmrich. Aber die Hürden seien teilweise hoch, so die Rechtsexpertin und stellvertretende Geschäftsführerin der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt. Denn eine Unterbrechung der Strom- oder Gasversorgung hat gravierende Folgen.

Wer Leistungen von Jobcenter oder Sozialamt bezieht, kann seine Abschläge direkt von dort an den Energieversorger überweisen lassen. Ein formloser Antrag kann beim Träger der Sozialleistungen gestellt werden.

Ein Überblick über die Haushaltsfinanzen ist wichtig. Die Ausgaben dürfen nicht die Einnahmen übersteigen. Helfen kann dabei ein Haushaltsbuch, in das notiert wird, wofür das Geld ausgegeben wird.

Bei Minirente und geringem Einkommen lohnt es sich zu prüfen, ob ein ergänzender Anspruch auf staatliche Hilfen wie zum Beispiel Wohngeld oder Grundsicherung besteht.

Die Abschlagszahlungen sollten zum Stromverbrauch passen und weder zu niedrig noch deutlich zu hoch bemessen sein. Zu niedrige Abschläge führen zu hohen Nachforderungen bei der Jahresrechnung. Bei zu hohen Beträgen gibt es zwar bei der Jahresrechnung eine Rückzahlung, doch fehlt das Geld in den Vormonaten vielleicht an anderer Stelle. Die Verbraucherzentrale empfiehlt, wenn nötig vom Versorger die Abschlagszahlung dem tatsächlichen Verbrauch anpassen zu lassen. Manchmal kann auch ein Tarif- oder Anbieterwechsel sinnvoll sein, um Kosten zu sparen.

Wer an der Berechtigung einer Energiesperre zweifelt, sollte frühzeitig Hilfe bei der Verbraucherzentrale, einer gemeinnützigen Schuldnerberatung oder bei einem Rechtsanwalt suchen. In der Regel gilt: Eine Energiesperre zu verhindern, ist leichter zu bewerkstelligen als einen gesperrten Anschluss wieder freizuschalten. Außerdem fallen bei einer Sperre weitere Kosten an. Sowohl die Sperrung selbst als auch die Entsperrung kosten Geld.

Doch auch wenn die Sperre berechtigt ist, gilt: aktiv werden und Hilfe suchen. Ratsam ist der sofortige Kontakt zum Energieversorger. Ihm sollte die Situation erklärt werden. Um hohe Nachforderungen zu begleichen, kann eine Ratenzahlung durchaus eine sinnvolle Alternative sein. Denn der Energieversorger sollte nach Auffassung der Verbraucherzentrale im Vorfeld einer Energiesperre prüfen, ob es mildere Mittel zur Durchsetzung seiner Forderung gibt. Die Vereinbarung einer Ratenzahlung gehört dazu. Dabei gilt: In der Regel werden keine Ratenzahlungen auf offene Abschläge gewährt, sondern nur auf Forderungen aus der Jahresendabrechnung.

Wenn keine Ratenzahlung möglich ist, sollten Betroffene sich an das örtliche Jobcenter oder Sozialamt wenden. Dort können sie einen formlosen Antrag auf Übernahme der Energieschulden stellen. Sollte der Antrag bewilligt werden, erfolgt dies im Regelfall auf Darlehensbasis. Dieses Darlehen muss zurückgezahlt werden, zum Beispiel über die Aufrechnung mit den monatlichen Leistungen.

Was hat es mit der Grundversorgung auf sich?

Die Grundversorgung mit Strom oder Gas ist gesetzlich geregelt. Bundesweit gibt es zurzeit rund 850 Grundversorger für Strom und etwa 700 für Gas. Ein Liefervertrag zwischen dem Kunden und dem Grundversorger kommt automatisch zu Stande, sobald ein Haushalt mit Strom beliefert wird. Das passiert gewissermaßen in dem Moment, in dem er zum Beispiel zum ersten Mal den Lichtschalter betätigt. Ab dann ist er Kunde des Grundversorgers und zwar im Allgemeinen Tarif. Das gilt bis zu dem Moment, in dem er per Vertrag den Tarif oder den Anbieter wechselt.

Vorteil: Der Kunde bekommt Strom, ohne schon einen Vertrag geschlossen zu haben. Das gilt auch dann, wenn ein Anbieterwechsel - aus welchen Gründen auch immer - nicht reibungslos abläuft. Oder wenn der alte Versorger kündigt und der Kunde noch keinen neuen gefunden hat. Dank der gesetzlich geregelten Grundversorgung bleibt es in der Wohnung nicht dunkel. Weiterer Vorteil: Die Kündigungsfrist für den Kunden beträgt nur zwei Wochen.

Nachteil: Der Allegmeine Tarif ist in der Regel der teuerste Tarif.

Ob jemand Strom im Grundtarif bezieht, lässt sich zum Beispiel anhand der Rechnung erkennen. Wenn dort die Bezeichnung „Allgemeiner Tarif“ auftaucht, ist das der Fall. Obwohl es bundesweit Hunderte Stromanbieter auf einem freien Markt gibt, bezahlen immer noch viele Haushalte den teuren Allgemeinen Tarif. Eine Online-Umfrage der Verbraucherzentralen hat laut Emmrich ergeben, dass rund 36 Prozent der Stromkunden noch nie ihren Tarif oder Versorger gewechselt haben und somit den Allgemeinen Tarif bezahlen. Das deckt sich mit den Erhebungen der Bundesnetzagentur für 2014. Dort ist von ungefähr 34 Prozent in der Grundversorgung die Rede.

Wer sich also nicht oder nicht schnell genug kümmert, landet automatisch beim Grundversorger. Das ist laut Energiewirtschaftsgesetz das Unternehmen, das in der Region den größten Marktanteil hat. Üblicherweise handelt es sich dabei um die Stadtwerke.

Wer darf wem eigentlich wann kündigen?

Wenn es sich nicht um eine Grundversorgung handelt, steht die Antwort im Vertrag. Im anderen Fall kann der Kunde jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen.

Die Unterbrechung der Versorgung bedeutet eine besondere Härte für die betroffenen Kunden, von der beispielsweise über Ernährung und Raumwärme selbst die Gesundheit betroffen sein kann. Sie darf deshalb nur das letzte Mittel zur Wahrung berechtigter Interessen des Versorgers sein. Grundsätzlich darf laur Emmrich bei schuldhaft verursachten und erheblichen Zuwiderhandlungen gegen den Vertrag ohne vorherige Androhung zum Beispiel der Strom abgeschaltet werden. Das kann der Fall sein, wenn zum Beispiel jemand illegal Strom abzapft. Und natürlich, wenn die Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt werden. Bei der Gasversorgung ist das ebenso. Bevor es dunkel oder kalt in der Wohnung wird, muss der Versorger einige zusätzliche Bedingungen erfüllen.

Zahlungsrückstand: Der Kunde muss mit mindestens 100 Euro (ohne Mahnkosten) im Rückstand sein, bevor überhaupt etwas in die Wege geleitet werden darf. Das gilt für Stromkunden und ist vom Gesetzgeber festgeschrieben. Für Gas ist keine bestimmte Summe genannt. Nach den Erfahrungen der Verbraucherzentrale werden aber in Streitfällen die Kriterien der Stromversorgung herangezogen. Was Emmrich für wirklichkeitsfremd hält. Angesichts des Gaspreises seien 100 Euro ein viel zu niedriger Wert, sagt sie.

Erste Androhung: Unabhängig davon muss der Versorger vier Wochen im Voraus eine drohende Einstellung der Versorgung ankündigen.

Zweite Androhung: Drei Tage vor der Lieferunterbrechung muss der Kunde erneut darüber informiert werden, dass die Abschaltung erfolgen wird. Sollten sich beide Seiten über die Höhe der Energiekosten streiten, beispielsweise nach einer Preiserhöhung, und der Kunde Widerspruch wegen Unbilligkeit eingelegt hat, darf ihm keine Unterbrechung der Versorgung angedroht werden. „Ein Widerspruch hebt die Sperre auf“, sagt Emmrich. „Der Versorger hat eine Versorgungspflicht“, so Emmrich. Deshalb seien die Hürden in der Grundversorgung hoch.

Es gibt aber auch Kriterien, die nicht nur für die Grundversorgung mit Strom und Gas gelten, sondern unter anderem auch für Fernwärme und Wasser. „Die Abschaltung muss angemessen und verhältnismäßig sein“, sagt Emmrich. Das heißt, im Einzelfall ist zu prüfen, welche Folgen eine Lieferunterbrechung haben kann. Man könne ja keinen Haushalt abklemmen, in dem ein schwerkranker Mensch an medizinischen Geräten hänge, nennt sie ein Beispiel. Oder eine Familie mit Kleinstkindern im Kalten sitzen lassen. Wie die Unternehmen letztlich dennoch zu ihrem Geld kommen, ist wiederum von Fall zu Fall unterschiedlich. Manchmal lassen sich über Ratenzahlungen Schulden abbauen. Es ist laut Emmrich außerdem denkbar, dass der Träger von Sozialleistungen wie Jobcenter oder Sozialamt eingeschaltet wird. Unter Umständen kann dort ein Antrag auf Übernahme der Energieschulden gestellt werden.

Was bei Wasser und Fernwärme zu beachten ist, lesen Sie auf Seite 2.

Auch beim Wasser und der Fernwärme schließen Kunde und Versorgungsunternehmen einen Vertrag, der die geschäftliche Grundlage bildet. Diese Verträge können von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich formuliert sein. Die rechtlichen Rahmenbedingung sind in den sogenannten Allgemeinen Versorgungsbedingungen (AVB WasserV und AVB FernwärmeV) geregelt. Die Stadtwerke Halle haben laut Emmrich beispielsweise in den Verträgen verankert, dass der Wasserkunde zwei Wochen vor einer drohenden Lieferunterbrechung darüber zu informieren ist. Aber auch beim Wasser gelte, dass die Verhältnismäßigkeit zu wahren sei.

Wer Leistungen von Jobcenter oder Sozialamt bezieht, kann seine Abschläge direkt von dort an den Energieversorger überweisen lassen. Ein formloser Antrag kann beim Träger der Sozialleistungen gestellt werden.

Ein Überblick über die Haushaltsfinanzen ist wichtig. Die Ausgaben dürfen nicht die Einnahmen übersteigen. Helfen kann dabei ein Haushaltsbuch, in das notiert wird, wofür das Geld ausgegeben wird.

Bei Minirente und geringem Einkommen lohnt es sich zu prüfen, ob ein ergänzender Anspruch auf staatliche Hilfen wie zum Beispiel Wohngeld oder Grundsicherung besteht.

Die Abschlagszahlungen sollten zum Stromverbrauch passen und weder zu niedrig noch deutlich zu hoch bemessen sein. Zu niedrige Abschläge führen zu hohen Nachforderungen bei der Jahresrechnung. Bei zu hohen Beträgen gibt es zwar bei der Jahresrechnung eine Rückzahlung, doch fehlt das Geld in den Vormonaten vielleicht an anderer Stelle. Die Verbraucherzentrale empfiehlt, wenn nötig vom Versorger die Abschlagszahlung dem tatsächlichen Verbrauch anpassen zu lassen. Manchmal kann auch ein Tarif- oder Anbieterwechsel sinnvoll sein, um Kosten zu sparen.

Wer an der Berechtigung einer Energiesperre zweifelt, sollte frühzeitig Hilfe bei der Verbraucherzentrale, einer gemeinnützigen Schuldnerberatung oder bei einem Rechtsanwalt suchen. In der Regel gilt: Eine Energiesperre zu verhindern, ist leichter zu bewerkstelligen als einen gesperrten Anschluss wieder freizuschalten. Außerdem fallen bei einer Sperre weitere Kosten an. Sowohl die Sperrung selbst als auch die Entsperrung kosten Geld.

Doch auch wenn die Sperre berechtigt ist, gilt: aktiv werden und Hilfe suchen. Ratsam ist der sofortige Kontakt zum Energieversorger. Ihm sollte die Situation erklärt werden. Um hohe Nachforderungen zu begleichen, kann eine Ratenzahlung durchaus eine sinnvolle Alternative sein. Denn der Energieversorger sollte nach Auffassung der Verbraucherzentrale im Vorfeld einer Energiesperre prüfen, ob es mildere Mittel zur Durchsetzung seiner Forderung gibt. Die Vereinbarung einer Ratenzahlung gehört dazu. Dabei gilt: In der Regel werden keine Ratenzahlungen auf offene Abschläge gewährt, sondern nur auf Forderungen aus der Jahresendabrechnung.

Wenn keine Ratenzahlung möglich ist, sollten Betroffene sich an das örtliche Jobcenter oder Sozialamt wenden. Dort können sie einen formlosen Antrag auf Übernahme der Energieschulden stellen. Sollte der Antrag bewilligt werden, erfolgt dies im Regelfall auf Darlehensbasis. Dieses Darlehen muss zurückgezahlt werden, zum Beispiel über die Aufrechnung mit den monatlichen Leistungen.

„Und sind die Gründe weggefallen, die zur Unterbrechung geführt haben, muss die Belieferung wieder aufgenommen werden“, sagt Emmrich. Das gelte im Übrigen ebenso für Strom und Gas. Wobei Wasser dennoch ein Sonderfall ist. „Wasserversorger sind Monopolisten“, sagt Emmrich. „Ich habe als Kunde gar keine Wahl, von wem ich es beziehen kann.“ Das sei bei der Versorgung mit Fernwärme nicht anders.

Was bei einem Vermieter mit Schulden zu beachten ist, lesen Sie auf Seite 3.

Das Thema Wasser und Fernwärme spielt laut Emmrich in der Beratung der Verbraucherzentrale kaum eine Rolle. Eben weil der Kunde mit einem Monopolisten einen Vertrag schließt, der die Basis der Versorgung ist. Ein Anbieterwechsel kommt folglich gar nicht infrage. Streitfälle sind dann oft eine zivilrechtliche Angelegenheit.

Wer Leistungen von Jobcenter oder Sozialamt bezieht, kann seine Abschläge direkt von dort an den Energieversorger überweisen lassen. Ein formloser Antrag kann beim Träger der Sozialleistungen gestellt werden.

Ein Überblick über die Haushaltsfinanzen ist wichtig. Die Ausgaben dürfen nicht die Einnahmen übersteigen. Helfen kann dabei ein Haushaltsbuch, in das notiert wird, wofür das Geld ausgegeben wird.

Bei Minirente und geringem Einkommen lohnt es sich zu prüfen, ob ein ergänzender Anspruch auf staatliche Hilfen wie zum Beispiel Wohngeld oder Grundsicherung besteht.

Die Abschlagszahlungen sollten zum Stromverbrauch passen und weder zu niedrig noch deutlich zu hoch bemessen sein. Zu niedrige Abschläge führen zu hohen Nachforderungen bei der Jahresrechnung. Bei zu hohen Beträgen gibt es zwar bei der Jahresrechnung eine Rückzahlung, doch fehlt das Geld in den Vormonaten vielleicht an anderer Stelle. Die Verbraucherzentrale empfiehlt, wenn nötig vom Versorger die Abschlagszahlung dem tatsächlichen Verbrauch anpassen zu lassen. Manchmal kann auch ein Tarif- oder Anbieterwechsel sinnvoll sein, um Kosten zu sparen.

Wer an der Berechtigung einer Energiesperre zweifelt, sollte frühzeitig Hilfe bei der Verbraucherzentrale, einer gemeinnützigen Schuldnerberatung oder bei einem Rechtsanwalt suchen. In der Regel gilt: Eine Energiesperre zu verhindern, ist leichter zu bewerkstelligen als einen gesperrten Anschluss wieder freizuschalten. Außerdem fallen bei einer Sperre weitere Kosten an. Sowohl die Sperrung selbst als auch die Entsperrung kosten Geld.

Doch auch wenn die Sperre berechtigt ist, gilt: aktiv werden und Hilfe suchen. Ratsam ist der sofortige Kontakt zum Energieversorger. Ihm sollte die Situation erklärt werden. Um hohe Nachforderungen zu begleichen, kann eine Ratenzahlung durchaus eine sinnvolle Alternative sein. Denn der Energieversorger sollte nach Auffassung der Verbraucherzentrale im Vorfeld einer Energiesperre prüfen, ob es mildere Mittel zur Durchsetzung seiner Forderung gibt. Die Vereinbarung einer Ratenzahlung gehört dazu. Dabei gilt: In der Regel werden keine Ratenzahlungen auf offene Abschläge gewährt, sondern nur auf Forderungen aus der Jahresendabrechnung.

Wenn keine Ratenzahlung möglich ist, sollten Betroffene sich an das örtliche Jobcenter oder Sozialamt wenden. Dort können sie einen formlosen Antrag auf Übernahme der Energieschulden stellen. Sollte der Antrag bewilligt werden, erfolgt dies im Regelfall auf Darlehensbasis. Dieses Darlehen muss zurückgezahlt werden, zum Beispiel über die Aufrechnung mit den monatlichen Leistungen.

Aber manchmal schlägt der Streit ums Wasser auch außerhalb der Gerichte Wellen. Ein solches Ereignis spielte sich unlängst in Halle ab. Dort drohte der Versorger mit dem Abdrehen des Wassers, weil ein Vermieter die Rechnungen nicht beglichen hatte. Die betroffenen Mieter gingen aus verständlichen Gründen auf die Barrikade, hatten sie doch über ihre Betriebskosten das Wassergeld gezahlt.

Darf ein Versorger den Streit mit dem Vermieter auf Kosten der Mieter austragen?

„Ja“, sagt Emmrich. „Wenn die Fristen eingehalten werden, darf er den Hahn zudrehen.“ Dass das für die Leute, die pünktlich ihre Miete gezahlt haben, womöglich schwer nachvollziehbar ist, räumt sie ein. Aber die rechtliche Lage sei nun mal wie sie sei.

Was sollten Mieter tun, deren Vermieter die Energiekosten nicht abführt?

Zahlt der Vermieter nicht, obwohl die Mieter ihre Vorauszahlung geleistet haben und droht der Versorger mit Sperre, dann rät die Verbraucherzentrale, Kontakt mit dem Versorgungsunternehmen aufzunehmen. Es sollte geprüft werden, was zu machen ist. „Am besten , die Mieter tun sich zusammen und versuchen gemeinsam, eine Lösung zu finden“, sagt Emmrich. Die könnte nach ihren Worten unter Umständen so aussehen, dass die Mieter vorübergehend die Betriebskosten nicht an ihren Vermieter, sondern direkt an den Energieversorger überweisen. (mz)